Altersteilzeit
  • Für Beamte und Beamtinnen nach Vollendung des 60.  Lebensjahres

  • Antrag muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken;

  • Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit (BayBG Art. 91)

Altersteilzeit im BLOCKMODELL
Ansparphase (60%) Rückgabephase (40%) Gesamtdauer (100%)
0,75 Jahre0,5 Jahre1,25 Jahre
1,5 Jahre 1 Jahr2,5 Jahre
2,25 Jahre1,5 Jahre3,75 Jahre
3 Jahre2 Jahre5 Jahre
3,75 Jahre2,5 Jahre6,25 Jahre
4,5 Jahre3 Jahre7,5 Jahre
Altersteilzeit im TEILZEITMODELL

Dieses funktioniert wie eine Teilzeitbeschäftigung, allerdings bei 80 % Besoldung für 60 % der durchschnittlich bezahlten Arbeitszeit der letzten fünf Jahre.

  • Arbeitszeitanteil von 60% (verschiedene Modelle)

  • Bezahlung von 80% der bisherigen Nettobesoldung mit einem steuerfreien ATZ-Zuschlag

  • Die ATZ wird versorgungsrechtlich wie jede Teilzeit behandelt (60%).

  • Für Lehrer gilt als Altersgrenze für den Beginn der ATZ der Beginn des Schuljahres, in dem sie 60 Jahre alt werden, bei Schwerbehinderung 58 Jahre.

  • Zahl der Unt.-Std. entspricht der durchschnittlichen Unt.-Std.-Zahl der letzten fünf Schuljahre.

  • Die Altersermäßigungsstunden entfallen.

  • Kürzung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (AZ)

  • Ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag  (Differenz „60% AZ zu 80% Nettobezüge“) unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes bei der jährlichen Einkommensteuer berücksichtigt („Progressionsvorbehalt“).

  • Zeit der ATZ ist zu dem Teil ruhegehaltsfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht;

  • z.B.: ATZ 5 Jahre bei Vollzeitbeschäftigung: 60% * 1,79385 über 5 Jahre