Freistellungsmodell („Sabbatmodell“)
Das „Sabbatmodell“ ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung
Zunächst Erhöhung der Arbeitszeit (AZ) bis zur regelmäßigen AZ,
später Ausgleich durch Freistellung vom Dienst
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Besoldung bleibt während der gesamten Laufzeit entsprechend der neuen Teilzeitquote, gleichmäßig verringert.
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Beihilfeberechtigung bleibt während der Freistellungsphase erhalten.
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Zwingende Gründe dürfen nicht entgegenstehen.
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Für Lehrkräfte u. Förderlehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis
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Für Schulleiter, SL-Stellvertreter u. Seminarleiter nur möglich, wenn Freistellung direkt vor dem gesetzlichen oder Antragsruhestand erfolgt.
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Nur einmal im Lauf der Dienstzeit genehmigungsfähig.
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Gesamtbewilligungszeitraum: sechs bis zehn Jahre
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Freistellungsphase umfasst jeweils ein Jahr,
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beginnend mit dem 1. August eines Jahres.
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Mindestzahl von 24 Unterrichtsstunden während der Arbeitsphase genehmigungsfähig.
(Ausnahmen: Schwerbehinderte; Gleichgestellte; Lehrkräfte, die bisher mit weniger als 24 Wo.-Std. tätig waren). -
Beispiel:
Laufzeit 6 Jahre: Dienstleistung 5 Jahre, Besoldung während der gesamten 6 Jahre Laufzeit 5/6 der Bezüge, Freistellung 1 Jahr usw.