Freistellungsmodell („Sabbatmodell“)

Das „Sabbatmodell“ ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung

Zunächst Erhöhung der Arbeitszeit (AZ) bis zur regelmäßigen AZ,

später Ausgleich durch Freistellung vom Dienst

  • Besoldung bleibt während der gesamten Laufzeit entsprechend der neuen Teilzeitquote, gleichmäßig verringert.

  • Beihilfeberechtigung bleibt während der Freistellungsphase erhalten.

  • Zwingende Gründe dürfen nicht entgegenstehen.

  • Für Lehrkräfte u. Förderlehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis

  • Für Schulleiter, SL-Stellvertreter u. Seminarleiter nur möglich, wenn Freistellung direkt vor dem gesetzlichen oder Antragsruhestand erfolgt.

  • Nur einmal im Lauf der Dienstzeit genehmigungsfähig.

  • Gesamtbewilligungszeitraum: sechs bis zehn Jahre

  • Freistellungsphase umfasst jeweils ein Jahr,

  • beginnendmit dem 1. August eines Jahres.

  • Mindestzahl von 24 Unterrichtsstunden während der Arbeitsphase genehmigungsfähig. 
    (Ausnahmen: Schwerbehinderte; Gleichgestellte; Lehrkräfte, die bisher mit weniger als 24 Wo.-Std. tätig waren).

  • Beispiel:
    Laufzeit 6 Jahre: Dienstleistung 5 Jahre, Besoldung während der gesamten 6 Jahre Laufzeit 5/6 der Bezüge, Freistellung 1 Jahr usw.