Arbeitszeitkonto

Ansparphase

In der Ansparphase ist über einen Zeitraum von maximal fünf Schuljahren über die Unterrichtsverpflichtung hinaus eine zusätzliche Unterrichtsstunde pro Woche zu erteilen.

Leistungsstörungen in der Ansparphase:

Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen und durch Mutterschutzfristen sind unschädlich. Keine Ansparung erfolgt in den Fällen

  • einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat,

  • einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG,

  • des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit. Die Ansparphase verlängert sich in diesen Fällen nicht.

 

Ausgleichsphase

Die angesparte Arbeitszeit wird in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an einer dreijährigen Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase. Während der Ausgleichsphase wird die Unterrichtsverpflichtung umeine Stunde verringert.

Leistungsstörungen in der Ausgleichsphase:

Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen verlängern diese um den entsprechenden Zeitraum. Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, so werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge für das angesparte Arbeitszeitguthaben nachgezahlt, bei Vollbeschäftigten erfolgt der Ausgleich gemäß § 62 Abs. 2 BayBesG über Mehrarbeitsvergütung und nach der Bayerischen Ausgleichszahlungsverordnung (BayAusglZV). Bei einem Zusammentreffen der Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der Ausgleichsphase des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls eine Ausgleichszahlung nach der BayAusglZV zu leisten.