Arbeitszeitkonto (AZKoV)
Das verpflichtende Arbeitszeitkonto wurde ab dem Schuljahr 1999/2000 stufenweise eingeführt.
Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) regelt die zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs im Schulbereich erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für beamtete Lehrkräfte im Dienst des Freistaates Bayern.
Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das verpflichtende Arbeitszeitkonto setzt sich zusammen aus einer fünfjährigen Ansparphase, einer dreijährigen – für Lehrkräfte an Gymnasien einer einjährigen – Wartezeit und einer fünfjährigen Ausgleichsphase.
Ansparphase
In der Ansparphase ist über einen Zeitraum von maximal fünf Schuljahren über die Unterrichtsverpflichtung hinaus eine zusätzliche Unterrichtsstunde pro Woche zu erteilen.
Leistungsstörungen in der Ansparphase:
Unterbrechungen durch kurzfristige Erkrankungen und durch Mutterschutzfristen sind unschädlich. Keine Ansparung erfolgt in den Fällen
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einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat,
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einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG,
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des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit. Die Ansparphase verlängert sich in diesen Fällen nicht.
Ausgleichsphase
Die angesparte Arbeitszeit wird in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an eine dreijährige Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase. Während der Ausgleichsphase wird die Unterrichtsverpflichtung um eine Stunde verringert.
Leistungsstörungen in der Ausgleichsphase:
Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen verlängern diese um den entsprechenden Zeitraum. Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, so werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge für das angesparte Arbeitszeitguthaben nachgezahlt, bei Vollbeschäftigten erfolgt der Ausgleich gemäß § 62 Abs. 2 BayBesG über Mehrarbeitsvergütung und nach der Bayerischen Ausgleichszahlungsverordnung (BayAusglZV). Bei einem Zusammentreffen der Freistellungsphase der Altersteilzeit mit der Ausgleichsphase des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls eine Ausgleichszahlung nach der BayAusglZV zu leisten.
Ausgenommen vom Arbeitszeitkonto sind u. a.:
Vom Arbeitszeitkonto ausgenommen sind bestimmte Gruppen von Lehrkräften. Dazu zählen unter anderem Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe (mit Ausnahme von Schulleitungen), schwerbehinderte Lehrkräfte (nicht Gleichgestellte) sowie Förderlehrkräfte und Fachlehrkräfte für Englisch, Französisch oder Sport im Angestelltenverhältnis.
Ebenfalls ausgenommen sind Lehrkräfte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sofern das Kind vor dem 1. Januar 2001 geboren oder im Rahmen einer Adoption in Obhut genommen wurde. Außerdem gilt die Ausnahme für Lehrkräfte, bei denen ein Zeitausgleich grundsätzlich nicht möglich ist, etwa befristet Beschäftigte.
Nicht einbezogen werden zudem Lehrkräfte mit einer Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit aufgrund vorübergehend eingeschränkter Dienstunfähigkeit sowie sogenannte „begrenzt dienstfähige“ Lehrkräfte nach § 27 BeamtStG.
Darüber hinaus gelten Sonderregelungen für Lehrkräfte ab dem 55. Lebensjahr: Wer dieses Alter zwischen dem 1. August und 31. Januar erreicht, ist ab Beginn des jeweiligen Schuljahres ausgenommen; bei Vollendung zwischen dem 1. Februar und 31. Juli gilt die Ausnahme ab dem darauffolgenden Schuljahr.
Führung des Arbeitszeitkontos
Das Arbeitszeitkonto wird beim zuständigen Staatlichen Schulamt geführt.
(Quelle: Schulleiter-ABC)