Begrenzte Dienstfähigkeit
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Dienstunfähigkeit
Eine Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit geht entweder von der Regierung (z.B. bei längerer Erkrankung) aus oder kann auch von der Lehrkraft beantragt werden. Der Amtsarzt setzt den Prozentsatz fest, den eine Lehrkraft noch unterrichten kann. Die formale Dienstunfähigkeit nach Art. 65 BayBG wird von den jeweiligen Dienstvorgesetzten festgestellt. Dieser nimmt in der Regel bezug auf ein amtsärztliches Gutachten, welches auf der Grundlage einer vorangehenden Untersuchung erstellt wurde.