Mehrarbeit

Mehrarbeit liegt dann vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird.

Eine Ausnahme ist das verpflichtende Arbeitszeitkonto.

Lehrkräfte können bei folgenden Erfordernissen zu Mehrarbeit verpflichtet werden:

  • bei zwingenden dienstlichen Gründen, z.B. Vertretung einer erkrankten Lehrkraft am ersten Tag.

  • bei Ausnahmefällen. Fest eingeplante Mehrarbeit, wie z.B. bei Sprechstunden ist rechtswidrig. 

  • bei zu erteilendem Pflicht- oder Wahlunterricht, der ansonsten ausfallen müsste.

Die Vergütung erfolgt erst ab der 4. Stunde Mehrarbeit.

Grundsätzlich muss Mehrarbeit schriftlich von der Schulleitung angeordnet werden!

Mehrarbeit im Schuldienst

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste). Der Vorgesetzte hat jeweils zu prüfen, ob die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern oder ob auf andere Weise abgeholfen werden kann. Ein Vorgesetzter, der ohne diese Prüfung und Abwägung Mehrarbeit anordnet, obwohl ohne größere Störung des Dienstbetriebes auf andere Weise hätte abgeholfen werden können, versäumt seine Dienstpflichten. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen.

Die Bestimmungen gelten gemäß § 44 Nr. 3 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) auch für vollbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer (auf Arbeitsvertrag). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer haben entweder Anspruch auf vollen Freizeitausgleich oder auf anteilige Vergütung nach dem TV-L. Dies gilt im Gegensatz zu den beamteten Lehrkräften für jede geleistete Zusatzstunde.

Wann liegt Mehrarbeit vor?

Wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten oder Lehrkräften mit Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Die bloße Beaufsichtigung einer Klasse stellt sich zwar nicht als Mehrarbeit dar, doch wird in einer Klasse in aller Regel beim Ausfall von Lehrkräften Unterricht erteilt werden müssen, da eine reine Beaufsichtigung meist nicht möglich und sinnvoll ist und zudem Unterrichtsausfall vermieden werden soll. Die Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (Lehrerkonferenz usw.) ist keine Mehrarbeit. Dies gilt auch für die außerunterrichtlichen Dienstpflichten. Auch Vertretungsstunden während der Elternsprechstunde stellen Mehrarbeit dar, sofern sie die sonstigen o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Wer ist zuständig für die Anordnung und Genehmigung?

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt, im Bereich der Förderschulen die Regierung und bei allen anderen Schulen der Schulleiter.Da der Schulleiter nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Lehrerdienstordnung (LDO) für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen hat, besitzt er auch an Grund- und Mittelschulen die Befugnis, im Falle eines unerwarteten Ausfalls einer Lehrkraft die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrkräfte zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuziehen.Die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamts zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bleibt auch dann gewahrt, wenn Schulleiter im Hinblick auf ihre Verantwortung, für einen ungestörten Ablauf des Unterrichts zu sorgen, in zwingenden Ausnahmefällen,< wenn eine vorherige Anordnung des Staatlichen Schulamts nicht mehr eingeholt werden kann, Lehrer ihrer Schulen ersuchen, unerwartet ausfallenden Unterricht zu übernehmen. Soweit durch diese Maßnahme des Schulleiters für die betroffenen Lehrer Mehrarbeit begründet wird, bedarf es in diesen - wohl seltenen Ausnahmefällen- der nachträglichen Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.Muss eine verwaiste Klasse versorgt werden und der Schulleiter bestimmt eine zur Verfügung stehende Lehrkraft zur Vertretung und ordnet dafür an einem anderen Tag eine Unterrichtsverkürzung in der Klasse dieser Lehrkraft an, so handelt es sich dabei nicht um Mehrarbeit, sondern um eine dem Schulleiter vorbehaltene Unterrichtsverlegung.

Wann besteht Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Bezahlung?

Abgeltbare Mehrarbeit liegt im Schulbereich nur vor, wenn im Monat drei Unterrichtsstunden überschritten werden. Mehrarbeit ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Mehrarbeitsvergütung im Schulbereich darf nur gezahlt werden, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von drei Monaten gewährt werden kann. Bei Überschreitung der Dreistundengrenze (z.B. 4 Unterrichtsstunden innerhalb eines Monats) besteht ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für die gesamte Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an (z.B. = 4 Unterrichtsstunden). Die Ausschöpfung der Dreistundengrenze darf jedoch nicht zu einer „heimlichen Erhöhung“ des Pflichtstundenmaßes führen. Ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden (z.B. Zeiten nach dem Ende von Abschlussprüfungen nach Entlassung der Schüler) ist wie Freizeitausgleich zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Ferien, Zeiten einer Dienstbefreiung, Lehrerkonferenzen, dienstliche Fortbildungen, Krankheitstage oder eines vom Dienstherrn allgemein genehmigten Arbeitsausfalls (z.B. die Teilnahme an Personalversammlungen, Unterrichtsausfall aus Witterungsgründen (Hitzefrei).

Ausnahmen und Besonderheiten
  • Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Lehramtsanwärtern, Studienreferendaren) darf Mehrarbeit nicht übertragen werden.

  • Schwerbehinderte (auch Gleichgestellte!) sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.

  • Während der Schwangerschaft oder solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden.

  • Lehrkräften, für die aufgrund von begrenzter Dienstfähigkeit oder im Rahmen der Wiedereingliederung oder vorübergehender Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit zum Zweck der Prävention ein begrenztes Stundenmaß gilt, darf Mehrarbeit ebenfalls nicht angeordnet werden.

  • Im Rahmen der Altersteilzeit kommt die Anordnung von Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen in Betracht.

  • Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften soll der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu Vertretungen berücksichtigt werden. Die in Ziffer 4. genannte Grenze von 3 Unterrichtsstunden ist bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur vollen Arbeitszeit herabzusetzen. Ist ein Freizeitausgleich nicht möglich, so wird bis zur Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft die zeitanteilige Besoldung und nicht nur die Mehrarbeitsvergütunggezahlt. Wenn Mehrarbeit bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für mindestens drei Monate erforderlich ist, muss geprüft werden, ob der Umfang der Teilzeitbeschäftigung neu festzusetzen ist.

Ferienstreichung und Mehrarbeit

Problematisch ist die bei Lehrkräften fehlende Trennschärfe zwischen unterrichtsfreier Zeit und Erholungsurlaub. Auf konkrete Regelungen und Vorgaben, wann der Erholungsurlaub von Lehrkräften innerhalb welcher unterrichtsfreier Zeit einzubringen ist, hat der Gesetzgeber verzichtet. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung –UrlMV) haben Beamte einen Anspruch auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub, nicht aber Lehrkräfte einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Ferientagen.

  • Am Beispiel der Streichung der Frühjahrsferien 2021 (mit der Bekanntmachung vom15.01.2021) wird der ursprüngliche Zustand (unterrichtsfreie Zeit) beseitigt bzw. in Unterrichtszeit umgekehrt, die dann jedoch „stundenplanmäßig“ stattfindet.

  • Aus diesem Vorgehen ergibt sich folgende Konsequenz: Der Dienstherr hat keine zusätzlicheArbeitszeit angeordnet, sondern er ersetzt unterrichtsfreie Tage, an denen,Lehrkräfte während der Dienstzeit zur Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben angehalten sind, durch Tage, an denen Unterricht zu halten ist und umgeht somit eine angeordnete, vergütungsfähige Mehrarbeit. Insgesamt muss man davon ausgehen, dass bei diesem Vorgehen kein finanzieller Ausgleich für die geleistete Arbeit über eine Mehrarbeitsvergütung eingefordert werden kann.