Teilzeit
Antragsteilzeit – voraussetzungslos: Einschränkungen der wählbaren Stundenzahl möglich
Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer reduzieren, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese so genannte "voraussetzungslose Antragsteilzeit" ermöglicht eine Teilzeitbeschäftigung ohne Vorliegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe.
Die Dauer dieser Teilzeitbeschäftigung hängt vom Antrag der Beamtin/des Beamten ab; eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Antragsteilzeit gibt es nicht. Nach Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung kann erneut Teilzeit beantragt werden. Beamtinnen und Beamten bleibt bei einer Teilzeitbeschäftigung ihr Beihilfeanspruch in vollem Umfang erhalten.
Derzeitige Einschränkungen siehe Schulleiter-ABC
Familienpolitische Teilzeit: (derzeit Kinder unter 18 Jahren, ab 2027 unter 14 Jahren; Pflege von Angehörigen)
Die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte mindestens ein Kind unter 18 Jahren (ab 01.09.2027: 14 Jahren) oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut (Art. 89 BayBG). Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung. Der Dienstherr kann bei Vorliegen der Voraussetzungen den Antrag nur ablehnen, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen.
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf mindestens durchschnittlich wöchentlich acht Stunden zu ermäßigen. Während der Elternzeit ist auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als wöchentlich acht Stunden möglich. Unter den Begriff „Angehörige“ fallen Verlobte, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Anders als bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit haben Beamtinnen und Beamte bei der familienpolitischen Teilzeit einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dienstbezüge sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 BayBesG.