Einschränkung der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung ab 1. September 2027 Neue gesetzliche Regelungen bringen deutliche Veränderungen für bayerische Beamtinnen und Beamte
Der Bayerische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2025 grundlegende Änderungen bei der familienpolitischen Teilzeit und Beurlaubung beschlossen. Die neuen Regelungen treten zum 1. September 2027 in Kraft.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2026 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nun Hinweise zur Anwendung veröffentlicht.
Für viele Beschäftigte im Schul- und Bildungsbereich ist es wichtig, sich frühzeitig mit den Änderungen auseinanderzusetzen.
Bisherige Rechtslage (bis 31. August 2027)
Nach aktueller Rechtslage können Beamtinnen und Beamte familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nach Art. 89 BayBG beantragen
-
zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
-
zur Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
Der Mindestumfang der familienpolitischen Teilzeit beträgt derzeit grundsätzlich 8 Wochenstunden.
Während einer Elternzeit ist weiterhin auch eine Teilzeit unterhalb dieser Grenze möglich.
Wesentliche Änderungen ab 1. September 2027
1. Absenkung der Altersgrenze für Kinder
Künftig wird die Altersgrenze von 18 auf 14 Jahre abgesenkt.
Für Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist familienpolitische Teilzeit oder Beurlaubung nur noch möglich, wenn eine Pflegebedürftigkeit ärztlich nachgewiesen wird.
Zugleich stellt der Gesetzgeber klar, dass eine tatsächliche persönliche Betreuung vorliegen muss. Erfolgt die Betreuung überwiegend durch Dritte, etwa durch umfassende Fremdbetreuung, kann ein Antrag grundsätzlich nicht bewilligt werden.
Der Bayerische Beamtenbund hat bereits angekündigt, sich hier für sachgerechte Ausnahmeregelungen einzusetzen.
2. Erhöhung des Mindestumfangs der Teilzeit
Der Mindestumfang familienpolitischer Teilzeit wird von 8 auf 12 Wochenstunden angehoben. Unverändert bleibt: Während der Elternzeit kann weiterhin auch eine Teilzeit unterhalb von 12 Stunden ausgeübt werden.
3. Ausweichmöglichkeit: Antragsteilzeit
Wer künftig die Voraussetzungen der familienpolitischen Teilzeit nicht mehr erfüllt, kann auf die sogenannte Antragsteilzeit nach Art. 88 BayBG ausweichen.
Diese setzt jedoch regelmäßig eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (meist ca. 20 Wochenstunden) voraus. Damit ist sie für viele Betroffene keine gleichwertige Alternative.
Übergangsregelungen
Das Finanzministerium stellt klar:
-
Bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes am 23. Dezember 2025 bewilligte Teilzeiten oder Beurlaubungen genießen Bestandsschutz und laufen unverändert weiter.
-
Anträge mit Laufzeiten über den 1. September 2027 hinaus werden zeitabschnittsweise geprüft:
-
Bis 31. August 2027 gilt das alte Recht
-
Ab 1. September 2027 dürfen Teilzeit oder Beurlaubung nur noch bewilligt werden, wenn die neuen Voraussetzungen erfüllt sind
-
Wichtig:
Wer die neuen Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, muss damit rechnen, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird.
Einschätzung des Bayerischen Beamtenbundes
Der Bayerische Beamtenbund weist darauf hin, dass die Neuregelungen für viele Familien eine spürbare Einschränkung der bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten bedeuten.
Die KEG empfiehlt,
-
laufende oder geplante Teilzeitmodelle frühzeitig zu überprüfen
-
bei Anträgen über den 1. September 2027 hinaus die neue Rechtslage zwingend zu berücksichtigen
-
Anträge vorsorglich zusätzlich hilfsweise bis 31. August 2027 zu stellen, um zumindest bis dahin Rechtssicherheit zu erhalten
-
sich bei Unsicherheiten frühzeitig an Personalvertretungen oder Fachgewerkschaften zu wenden
Bedeutung für den Schulbereich
Gerade im Bildungsbereich, in dem viele Lehrkräfte familienpolitische Teilzeitmodelle nutzen, können die Änderungen erhebliche Auswirkungen auf die individuelle Lebensplanung haben. Die KEG wird die weitere Umsetzung aufmerksam begleiten und ihre Mitglieder über Entwicklungen informieren.