Beförderung
Funktionsbezogene Beförderung
Zur Übertragung einer höherwertigen Funktion
Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften
Die Richtlinien gelten für die Beförderung von
Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- oder an Mittelschulen,
Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen bzw. für Sonderpädagogik,
Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie
Förderlehrerinnen und Förderlehrer
an staatlichen Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung.
Beamten- und laufbahnrechtliche Grundsätze
Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG und Art. 16 LlbG) vorzunehmen. Die Berechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
Beförderungszeitpunkt
Beförderungen oder Funktionsübertragungen, die einen Lehrerwechsel in der Klassenleitung zur Folge haben, sollen zu Schuljahresbeginn vorgenommen werden. Bei Auswahlentscheidungen ist die Beförderung bzw. die Funktionsübertragung frühestens zwei Wochen nach Verständigung der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber zulässig. Ein förmlicher Rechtsbehelf, insbesondere ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, darf nicht vorliegen. Während einer Beurlaubung nach Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) oder Art. 90 BayBG sowie einer Elternzeit ist eine Beförderung nicht vorzunehmen; dies gilt nicht in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit sowie in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG.
Die aktuellen Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke finden sie unter
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV249478/true
Erforderliche Qualifikation von Führungskräften
Für die Beförderung in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter ist Voraussetzung, dass zur Qualifikation dieser Führungskräfte das Modul A des Ausbildungscurriculums belegt wurde oder dass gegebenenfalls die erfolgreiche Tätigkeit in einem Amt auf den geforderten Lehrgangsumfang angerechnet werden kann (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2006, KWMBl I 2007 S. 7).
Erforderliche dienstliche Beurteilungen
Für die Beförderung in Funktionsämter ist Voraussetzung, dass in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung jeweils im genannten
Amt mindestens folgende Bewertungsstufe erreicht wurde. Sofern einzelne höherwertige Ämter nicht genannt sind, wird bei Bewerberinnen und Bewerbern aus diesen Ämtern kein Mindestprädikat verlangt.
Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis
Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis mit der Wahrnehmung von Funktionen beauftragt werden. Eine Höhergruppierung der Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis ist zu den maßgebenden Beförderungszeitpunkten für vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte möglich. Für die Berechnung der erforderlichen „Dienstzeit“ gelten die Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend.
Ausnahmen
Die Regierungen können Ausnahmen von den erforderlichen Bewertungsstufen der dienstlichen Beurteilung zulassen, wenn auch nach wiederholter – auch regierungsbezirksübergreifender – Ausschreibung keine entsprechenden Bewerbungen vorliegen, an der unverzüglichen Besetzung der Stelle ein dienstliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber im Übrigen für die Wahrnehmung der Funktion fachlich geeignet erscheint. Sonstige Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
Informationen zur Besetzung von Funktionsstellen und die Voraussetzungen:
Die sog. Superkriterien für die Besetzung von Funktionsstellen
Bei Leitungsfunktionen
1. Zusammenarbeit
2. Einsatzbereitschaft
3. Entscheidungsvermögen
4. Berufskenntnisse und ihre Erweiterung
5. Führungsverhalten
Bei Fachfunktionen
1. Zusammenarbeit
2. Unterrichtserfolg
3. Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung bzw. optional in Abt. V - sonstige dienstliche Tätigkeiten
4. Berufskenntnisse und ihre Erweiterung
Bei Beratungsfunktionen
1. Zusammenarbeit
2. Einsatzbereitschaft
3. Entscheidungsvermögen
4. Erzieherisches Wirken
Bei Ausbildungsfunktionen
1. Zusammenarbeit
2. Unterrichtserfolg
3. Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung
4. Erzieherisches Wirken
Achtung!
Um für die Besetzung einer Funktionsstelle berücksichtigt zu werden, muss die entsprechende Verwendungseignung gegeben sein.
Funktionslose Beförderung
Nicht an die Übernahme einer höher bewerteten Tätigkeit gebunden, keine inhaltliche Änderung der Aufgaben Grundlagen sind die Dienstliche Beurteilung und die aktuell gültigen Beförderungsrichtlinien.
https://www.verkuendung-bayern.de/amtsblatt/dokument/kwmbl-2011-8-63/
In Bayern ist ein funktionsloses Beförderungsamt ein höher bewerteter Dienstposten, der keine inhaltliche Änderung der Aufgaben erfordert, um die Besoldung zu steigern. Es dient primär der leistungsorientierten Besoldung und der Motivation. Grundlagen sind die dienstliche Beurteilung und die aktuell gültigen Beförderungsrichtlinien.