BeihilfeGrundsatz des bayerischen Beihilferechts – Art. 96 Abs. 2 BayBG
Wenn finanzielle Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch die Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von BeihilfeleistungenGrundlagentext in Beihilfeverordnung
Angehörige von Beihilfeberechtigten Krankenversicherungspflichtige Angehörige können ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Aktuelle Beihilferichtlinien
Beihilfeberechtigte Personen
Beamtinnen und Beamte
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger
Ruhestandsbeamtinnen und -beamte
Witwen und Witwer
Sie haben Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Grundlagen für die Beihilfegewährung sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Aufwendungen
Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
Arznei- und Verbandmittel
Heilbehandlungen
Hilfsmittel
Sehhilfen
Krankenhausbehandlung
Sie werden nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(GOP) verrechnet.
Vorsorgemaßnahmen
Untersuchungen zur Früherkennung
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
Kindern u. Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr
Krebserkrankungen
Gesundheitsuntersuchungen
Prophylaktische zahnärztliche Leistungen
Amtlich empfohlene Schutzimpfungen
Geburt
Beihilfefähige Aufwendungen sind allgemeine ärztliche Leistungen und die stationäre Behandlung aus Anlass einer Geburt. Für Säuglings- und Kleinkinderausstattung gibt es keine Beihilfe
Bemessungssätze
Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.
Dieser beträgt für
aktive Bedienstete: 50 Prozent
aktive Bedienstete mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent
Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Bemessungssatz nur an den Berechtigten gezahlt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können jedoch gemeinsam eine abweichende Vereinbarung treffen.
Ruhestandbeamtinnen und -beamte: 70 Prozent
allein erziehende Beamtinnen/Beamte in Elternzeit – unabhängig von der Anzahl der Kinder: 70 Prozent
berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner: 70 Prozent
berücksichtigungsfähige Kinder: 80 Prozent
beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent
Antragsstellung
Die Antragstellung erfolgt über das Mitarbeiterportal bzw. die Beihilfe-App.