Was ist die Beihilfe? (Vorspann zu „Informationen Das bayerische Beihilferecht - Grundlagen, Fakten, Leistungen)
Beamtinnen und Beamte unterliegen seit 1. Januar 2009 der allgemeinen Krankenversicherungspflicht, nicht aber der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie bekommen konkret angefallene Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen von ihrem Dienstherrn anteilig erstattet.
Die Beihilfe stellt somit nur eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn dar, sie deckt nur einen bestimmten Anteil der Kosten.
Im Übrigen gilt der Grundsatz der Eigenvorsorge, Aufwendungen im Krankheitsfall und für die (ergänzende) Krankenversicherung sind grundsätzlich aus den Dienst-beziehungsweise Versorgungsbezügen zu bestreiten.
Beihilfeberechtigte sind daher gezwungen, die nicht durch Beihilfeleistungen gedeckten Aufwendungen unter anderem in Krankheitsfällen durch eine (ergänzende) Krankenversicherung abzusichern (vgl. hierzu Abschnitt A „III. Wie können Sie sich ergänzend absichern?“).
Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Diese Vorschriften finden Sie im Internet unter www.stmfh.bayern.de, Rubrik „Themen – Öffentlicher Dienst“,
Unterrubrik „Informationen für Beschäftigte des Freistaats Bayern“ und auf dem Bayernportal https://www.freistaat.bayern/, Rubrik „Übersicht – Leistungen“, Unterrubrik „Beihilfeleistungen; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern“, Unterrubrik, „Rechtsgrundlagen“
Aktuelle Beihilferichtlinien
Beihilfeberechtigte Personen
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Beamtinnen und Beamte
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Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger
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Ruhestandsbeamtinnen und -beamte
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Witwen und Witwer
Sie haben Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Grundlagen für die Beihilfegewährung sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Aufwendungen
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Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
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Arznei- und Verbandmittel
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Heilbehandlungen
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Hilfsmittel
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Sehhilfen
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Krankenhausbehandlung
Sie werden nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(GOP) verrechnet.
Vorsorgemaßnahmen
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Untersuchungen zur Früherkennung
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Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
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Kindern u. Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr
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Krebserkrankungen
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Gesundheitsuntersuchungen
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Prophylaktische zahnärztliche Leistungen
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Amtlich empfohlene Schutzimpfungen
Geburt
Beihilfefähige Aufwendungen sind allgemeine ärztliche Leistungen und die stationäre Behandlung aus Anlass einer Geburt. Für Säuglings- und Kleinkinderausstattung gibt es keine Beihilfe
Bemessungssätze
Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.
Dieser beträgt für
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aktive Bedienstete: 50 Prozent
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aktive Bedienstete mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent
Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Bemessungssatz nur an den Berechtigten gezahlt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können jedoch gemeinsam eine abweichende Vereinbarung treffen.
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Ruhestandbeamtinnen und -beamte: 70 Prozent
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allein erziehende Beamtinnen/Beamte in Elternzeit – unabhängig von der Anzahl der Kinder: 70 Prozent
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berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner: 70 Prozent
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berücksichtigungsfähige Kinder: 80 Prozent
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beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent
Antragsstellung
Die Formblätter für die Beihilfe (Antrag und Zusammenstellung der Aufwendungen) können im Mitarbeiterservice Bayern (MSB) abgerufen, ausgefüllt sowie privat abgespeichert werden.
Seit 1. Oktober 2024 erfolgen alle Zustellungen im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gegenüber den Beschäftigten ausschließlich digital (Ausnahme: Versorgungsempfänger).
Neu besteht auch die Registrierung über ein Benutzerkonto beim Mitarbeiterservice Bayern (www.authega.bayern.de).