BeihilfeGrundsatz des bayerischen Beihilferechts – Art. 96 Abs. 2 BayBG

Wenn finanzielle Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch die Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von BeihilfeleistungenGrundlagentext  in Beihilfeverordnung

Angehörige von Beihilfeberechtigten Krankenversicherungspflichtige Angehörige können ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Aktuelle Beihilferichtlinien

Beihilfeberechtigte Personen
  • Beamtinnen und Beamte

  • Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger

  • Ruhestandsbeamtinnen und -beamte

  • Witwen und Witwer

Sie haben Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Grundlagen für die Beihilfegewährung sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).

Aufwendungen
  • Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen

  • Arznei- und Verbandmittel

  • Heilbehandlungen

  • Hilfsmittel

  • Sehhilfen

  • Krankenhausbehandlung

Sie werden nach den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte (GOZ) sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(GOP) verrechnet.

Vorsorgemaßnahmen
  • Untersuchungen zur Früherkennung

  • Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

  • Kindern u. Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und 14. Lebensjahr

  • Krebserkrankungen

  • Gesundheitsuntersuchungen

  • Prophylaktische zahnärztliche Leistungen

  • Amtlich empfohlene Schutzimpfungen

Geburt

Beihilfefähige Aufwendungen sind allgemeine ärztliche Leistungen und die stationäre Behandlung aus Anlass einer Geburt. Für Säuglings- und Kleinkinderausstattung gibt es keine Beihilfe

Bemessungssätze

Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.
Dieser beträgt für

  • aktive Bedienstete: 50 Prozent

  • aktive Bedienstete mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent

Sind beide Elternteile im öffentlichen Dienst beschäftigt und beihilfeberechtigt, wird der erhöhte Bemessungssatz nur an den Berechtigten gezahlt, der den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Die Beihilfeberechtigten können jedoch gemeinsam eine abweichende Vereinbarung treffen.

  • Ruhestandbeamtinnen und -beamte: 70 Prozent

  • allein erziehende Beamtinnen/Beamte in Elternzeit – unabhängig von der Anzahl der Kinder: 70 Prozent

  • berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner: 70 Prozent

  • berücksichtigungsfähige Kinder: 80 Prozent

  • beihilfeberechtigte Waisen: 80 Prozent

Antragsstellung

Die Antragstellung erfolgt über das Mitarbeiterportal bzw. die  Beihilfe-App.