Nebentätigkeit

Nebentätigkeit von Lehrkräften im aktiven Dienst

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ist Lehrkräften unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen erlaubt. Zeitlicher Umfang, maximale Entgelthöhe, Art der Tätigkeit und der Status als Lehrkraft sind dabei zu beachten.

Arbeiten im Ruhestand
  • Bei Aufnahme einer Tätigkeit beim Bezug einer Altersrente (Arbeitnehmer*innen) gelten die Hinzuverdienstgrenzen nach dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie die Steuerfreiheit nach dem Aktivrentengesetz nach § 3 EstG.

  • Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen unterliegen beim Erhalt eines Erwerbs- oder Verwendungseinkommens den jeweils aktuellen Regelungen des Bayerischen Versorgungsgesetzes (BayBeamtVG).