Wege in den Ruhestand
Voraussetzungen
Der Eintritt in den Ruhestand wird nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis angerechnet. Zeiten, die als ruhegehaltfähig gelten sind zu berücksichtigen. Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands.
Ein Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Voraussetzung ist, dass eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde (= Wartezeit) oder ohne grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden (= Unfallruhegehalt).
Auf Veranlassung des Dienstherren
Diese Formen werden vom Dienstherrn initiiert oder eingeleitet, meist aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen:
Gesetzlicher Ruhestand mit 67 Jahren
Wegen Dienstunfähigkeit (Art 65 BayBG)
Auf Antrag des Beamten/der Beamtin (Art. 64 BayBG)
Vollendung des 64. Lebensjahres; für Lehrkräfte an Grund-, Mittel u. Förderschulen: Vollendung des 65. Lebensjahres
Altersteilzeitmodell vor der gesetzlichen Altersgrenze
Altersteilzeitmodell vor dem Antragsruhestand
Schwerbehinderung nach §2 Abs 2 SGB IX