Auf Antrag des Beamten/der Beamtin (Art. 64 BayBG)
Vollendung des 64. Lebensjahres; für Lehrkräfte an Grund-, Mittel u. Förderschulen: Vollendung des 65. Lebensjahres
Altersteilzeitmodell vor der gesetzlichen Altersgrenze
Altersteilzeitmodell vor dem Antragsruhestand
Schwerbehinderung nach §2 Abs 2 SGB IX
Regelaltersruhestand
Automatischer Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze:
Verbeamtete Lehrkräfte: vollendetes 67. Lebensjahr
Ausnahme: bei besonderen Fällen (z. B. Schwerbehinderung) kann ein früherer Eintritt möglich sein
Kein eigener Antrag erforderlich, der Dienstherr veranlasst den Übergang
Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit (Art 65 BayBG)
Wenn die Lehrkraft dauerhaft dienstunfähig ist
Muss ärztlich nachgewiesen und vom Dienstherrn genehmigt werden
Tritt in Kraft auf Anordnung des Dienstherrn, Antrag kann meist initiiert werden, aber Entscheidung liegt beim Dienstherrn