Vollendung des 64. Lebensjahresfür Lehrkräfte an Grund-, Mittel u. Förderschulen: Vollendung des 65. Lebensjahres (Mögliche Abschläge beachten!)
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
aktuell das 65. Lebensjahr vollendet ist (nur für Lehrkräfte
an Grund-, Mittel- und Förderschulen, sonst bei Beamten: 64. Lebensjahr) zum Schuljahresende oderbei einer Schwerbehinderung und mindestens das 60. Lebensjahr (auch zum Schulhalbjahr),
bei Gleichstellung das 64. Lebensjahr vollendet ist (auch zum Schulhalbjahr).
Aber:
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr vor Ablauf des Monats, in dem die gesetzliche Altersgrenze (65 Jahre + x Monate) erreicht wird (Art. 26 BayBeamtVG). Der Versorgungsabschlag darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.
Ohne Abschlagkann eine Lehrkraft (GS, MS, FöS) ab Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand gehen, (bei Gleichgestellten bleibt 64. Lebensjahr)
bei erreichten 45 Dienstjahren ( Siehe *) zu diesem Zeitpunkt oder
bei Schwerbehinderung und erreichten 40 Dienstjahren oder auch
bei Dienstunfähigkeit und erreichten 40 Dienstjahren.
(*) Zu diesen 45 Dienstjahren zählen:
Studium bzw. Ausbildung, max. 3 Jahre,
vorgeschriebene prakt. Ausbildung (z.B. FL)
Vorbereitungsdienst (max. 3 Jahre)
Dienstzeit voll (als Beamte wie auch Jahr [-e] als Angestellte bis 59 Mte, auch in Teilzeit)
Erziehungszeiten bis 3 Jahre pro Kind