Auf Veranlassung des Dienstherren

Diese Formen werden vom Dienstherrn initiiert oder eingeleitet, meist aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen:

Regelaltersruhestand

Automatischer Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze: 

  • Verbeamtete Lehrkräfte: vollendetes 67. Lebensjahr

  • Ausnahme: bei besonderen Fällen (z. B. Schwerbehinderung) kann ein früherer Eintritt möglich sein

  • Kein eigener Antrag erforderlich, der Dienstherr veranlasst den Übergang

Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit (Art 65 BayBG)
  • Wenn die Lehrkraft dauerhaft dienstunfähig ist

  • Muss ärztlich nachgewiesen und vom Dienstherrn genehmigt werden

  • Tritt in Kraft auf Anordnung des Dienstherrn, Antrag kann meist initiiert werden, aber Entscheidung liegt beim Dienstherrn