Auf Veranlassung des Dienstherren
Diese Formen werden vom Dienstherrn initiiert oder eingeleitet, meist aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen:
Regelaltersruhestand
Automatischer Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze:
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Verbeamtete Lehrkräfte: vollendetes 67. Lebensjahr
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Ausnahme: bei besonderen Fällen (z. B. Schwerbehinderung) kann ein früherer Eintritt möglich sein
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Kein eigener Antrag erforderlich, der Dienstherr veranlasst den Übergang
Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit (Art 65 BayBG)
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Wenn die Lehrkraft dauerhaft dienstunfähig ist
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Muss ärztlich nachgewiesen und vom Dienstherrn genehmigt werden
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Tritt in Kraft auf Anordnung des Dienstherrn, Antrag kann meist initiiert werden, aber Entscheidung liegt beim Dienstherrn