Auf Veranlassung des Dienstherren
Diese Formen werden vom Dienstherrn initiiert oder eingeleitet, meist aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen:
Regelaltersruhestand
Automatischer Eintritt in den Ruhestand beim Erreichen der Altersgrenze:
Verbeamtete Lehrkräfte: vollendetes 67. Lebensjahr
Ausnahme: bei besonderen Fällen (z. B. Schwerbehinderung) kann ein früherer Eintritt möglich sein
Kein eigener Antrag erforderlich, der Dienstherr veranlasst den Übergang
Vorzeitiger Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen, wegen Dienstunfähigkeit (Art 65 BayBG)
Wenn die Lehrkraft dauerhaft dienstunfähig ist
Muss ärztlich nachgewiesen und vom Dienstherrn genehmigt werden
Tritt in Kraft auf Anordnung des Dienstherrn, Antrag kann meist initiiert werden, aber Entscheidung liegt beim Dienstherrn