Gesetzlicher Ruhestand mit 67 Jahren
Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt (BayBG Art. 62)
Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 67. Lebensjahr vollenden. *
* Anmerkung: Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gilt eine Übergangsregelung
| Geburtsjahrgang | Altersgrenze | Geburtsjahrgang | Altersgrenze |
|---|---|---|---|
| 1957 | 65 Jahre und 11 Monate | 1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
| 1958 | 66 Jahre | 1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
| 1959 | 66 Jahre und 2 Monate | 1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 1964 | 67 Jahre |
Für Lehrkräfte das Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. …“
In diesem Fall des Hinausschiebens der gesetzlichen Grenze:
Versorgungsaufschlag in Höhe von 3,6% für jedes volle Jahr oder 0,3% pro Monat für das Überschreiten der Altersgrenze.
In diesem Fall auch ein Überschreiten der Höchstversorgung möglich.
Beispiel:
ges. Ruhestandstermin: 30.04.2026;
Schuljahresende: 31.07.2026;
Versorgungsaufschlag für 3 Monate: 0,9% der Ruhestandsbezüge zeitlebens