Neuregelung im TVöD: Mehr Arbeitszeit nach Vereinbarung möglich

Mit der Einführung von § 6 Abs. 1a TVöD-AT wird die regelmäßige Arbeitszeit im öffentlichen Dienst flexibler: Beschäftigte können im gegenseitigen Einvernehmen ihre wöchentliche Arbeitszeit bis zu 42 Stunden (exklusive Pausen) erhöhen.

Neuregelung § 6 Abs. 1a TVöD-AT im Detail
  • Freiwilligkeit: Die Verlängerung erfolgt nur im gegenseitigen Einvernehmen, weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung besteht.

  • Befristung: Vereinbarungen sind zunächst auf maximal 18 Monate begrenzt, Verlängerungen um weitere 18 Monate sind möglich.

  • Obergrenze: Die Arbeitszeit kann auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (exklusive Pausen) angehoben werden.

  • Wartefrist: Frühestens nach Ablauf der Probezeit kann die Erhöhung vereinbart werden.

  • Kündigung: Eine vorzeitige Beendigung ist aus wichtigem Grund mit vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich.

Besonderheiten für Teilzeitkräfte und Spezialbereiche

Die Regelung gilt für alle Beschäftigten im TVöD-Bereich, einschließlich spezieller Gruppen wie Musikschullehrkräfte. Für Teilzeitkräfte kann die Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen Vollzeitgrenze erhöht werden, wobei die individuell vereinbarte Zeit als Referenzwert für Entgelt und Quoten dient (§ 6 Abs. 1a Satz 7 TVöD).

Arbeitszeiterhöhung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Nach § 9 TzBfG muss ein Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter, der eine Erhöhung seiner Arbeitszeit wünscht, bei der Besetzung eines geeigneten freien Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigen, sofern die Qualifikationen gleichwertig sind.

  • Einschränkung: Eine direkte Aufstockung der bestehenden Stelle besteht nicht automatisch; ein freier Arbeitsplatz muss verfügbar sein.

Befristete Arbeitszeiterhöhung nach allgemeinem Tarifrecht

Im öffentlichen Dienst war es bisher bereits möglich, Arbeitszeiten vorübergehend zu erhöhen, etwa für Vertretungen oder projektbezogene Aufgaben. Dies erfolgte meist auf Basis der Vertragsfreiheit gemäß § 2 TVöD in Verbindung mit dem TzBfG.

  • Neuerung: Die neu eingeführte „42-Stunden-Option“ ermöglicht gezielt eine Überschreitung der tariflichen Vollzeitgrenze (meist 39 Stunden) auf rechtlich sichere Weise, ohne dass eine dauerhafte Erhöhung der Vollzeitstelle entsteht.

Die zusätzlichen Stunden werden normal bezahlt und es gibt dafür auch einen Zuschlag:

  • 25 % Zuschlag für die Entgeltgruppen 1 bis 9b

  • 10 % Zuschlag für die Entgeltgruppen 9c bis 15

Diese Vergütung ist nicht steuerfrei.
Steuerfreiheit könnte nur der Gesetzgeber regeln – bisher ist das aber nicht passiert.

Zur EuGH-Rechtsprechung bei Teilzeit:

Diese betrifft Fälle, in denen Mehrarbeit angeordnet wird und nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. Dann kann diese Mehrarbeit als zuschlagspflichtige Überstunden gelten. Die neue Regelung zur freiwilligen Erhöhung der Wochenarbeitszeit soll aus Sicht der Arbeitgeber verhindern, dass solche zuschlagspflichtigen Überstunden überhaupt entstehen.
Kurz gesagt: Mehr arbeiten ist jetzt möglich – aber nur freiwillig, nicht steuerfrei und vor allem so geregelt, dass Überstundenzuschläge möglichst vermieden werden.

Zu beachten gilt:

  • Schriftliche Vereinbarung ist zwingend erforderlich.

  • Prüfen Sie bestehende Dienstvereinbarungen auf ergänzende Regelungen.

  • Zusätzliche Stunden über 39 Stunden hinaus können finanzielle Zuschläge auslösen und machen das Modell attraktiv für Arbeitnehmer.

Die Regelung gilt ab Januar 2026 und bietet ein starkes Instrument zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Dienst.