Weg zum Amtsarzt

Beamte in Bayern müssen in der Regel dann zum Amtsarzt, wenn Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen oder eine Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit angeordnet wird. Dies kann bei der Einstellung, während der Laufbahn oder im Rahmen einer Versetzung in den Ruhestand der Fall sein. Beamte sind verpflichtet, sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wird die Untersuchung verweigert, kann das dienstrechtliche Konsequenzen haben und im Zweifel zu einer Entscheidung ohne medizinische Grundlage führen.

Wann eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden kann:

Wenn der Dienstherr Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten hat, kann er eine amtsärztliche Untersuchung anordnen.

Bei einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit von drei Monaten innerhalb eines halben Jahres wird in der Regel eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.

Nach einer längeren Erkrankung kann eine Untersuchung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig sein.

Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis ist eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung üblich.

Auch bei der Zurruhesetzung kann eine Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Ruhestand notwendig sein.

Bei einem Dienstunfall kann eine Untersuchung zur Klärung der gesundheitlichen Folgen notwendig sein.

Ein Beamter kann auch selbst eine Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit beantragen.

Wichtig: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung muss immer schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, warum Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen.

Die amtsärztliche Untersuchung dient dazu, die Dienstfähigkeit eines Beamten festzustellen und zu überprüfen, ob er seine dienstlichen Aufgaben weiterhin ordnungsgemäß erfüllen kann.

Die Untersuchung kann auch Empfehlungen für medizinische oder therapeutische Maßnahmen enthalten.

Ein Beamter ist verpflichtet, an der amtsärztlichen Untersuchung mitzuwirken.

Krankheitsfall im bayerischen Dienstrecht – Zeitlicher Ablauf, Pflichten und Verfahren

Im Krankheitsfall gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst in Bayern klare Regelungen, die zeitlich gestaffelt verschiedene Schritte vorsehen. Hier ein Überblick

1. Unverzügliche Krankmeldung

Bereits bei Beginn einer Erkrankung muss die oder der Dienstpflichtige den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber unverzüglich informieren – idealerweise vor Dienstbeginn.

2. Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung vorzulegen. Der Dienstherr kann jedoch eine frühere Vorlage verlangen, z. B. ab dem ersten Krankheitstag.

3. Dauer der Lohnfortzahlung / Dienstbezüge

  • Tarifbeschäftigte (TV-L): erhalten bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach besteht Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse.

  • Beamtinnen und Beamte: erhalten in der Regel während der gesamten Krankheitsdauer ihre vollen Dienstbezüge weiter – es sei denn, es handelt sich um eine längerfristige oder dauerhafte Dienstunfähigkeit.

4. Beteiligung des Amtsarztes

Bei längerer oder wiederholter Erkrankung (z. B. drei Monate krank innerhalb von sechs Monaten, auch mit Unterbrechungen) kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen, um die Dienstfähigkeit festzustellen.

Ablauf:

  • Die Dienststelle meldet den Fall an die zuständige Regierung.

  • Diese beauftragt die Untersuchung durch die medizinische Untersuchungsstelle (Amtsarzt).

Ziel ist es festzustellen, ob die gesundheitliche Eignung für den Dienst noch gegeben ist – ggf. mit Blick auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

5. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Besteht innerhalb von 12 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen, ist der Dienstherr verpflichtet, ein BEM-Verfahren anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Ablauf und Hinweise:

  • Sie erhalten eine Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung.

  • Fragebögen sorgfältig ausfüllen, Kopien anfertigen, ebenso von allen Attesten.

  • Dringend vorab die KEG kontaktieren!

  • Zum Amtsarzttermin (Dauer ca. 1–2 Stunden) erscheinen – dort wird das weitere Vorgehen besprochen.

  • Nach dem Termin erfolgt ein Bescheid, der nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam wird.

Das BEM soll helfen, gemeinsam Lösungen zu finden, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen – etwa durch Arbeitsplatzanpassung, stufenweise Wiedereingliederung oder andere Maßnahmen.

Wenn Sie am BEM teilnehmen, nehmen Sie unbedingt den Personalrat mit und lassen Sie sich vorher beraten (z. B. mithilfe des ISB-Leitfadens BEM).

Fazit

Das bayerische Dienstrecht sieht im Krankheitsfall eine klare Abfolge von Schritten und Verfahren vor – von der frühzeitigen Krankmeldung über die medizinische Klärung der Dienstfähigkeit bis zu unterstützenden Maßnahmen wie dem BEM.

Wer diese Abläufe kennt, kann seine Rechte besser wahrnehmen und seinen Pflichten sicher nachkommen.

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