Amtsangemessene Alimentation Widerspruchsbescheide kommen – was jetzt zu tun ist
Widerspruchsbescheide zur amtsangemessenen Alimentation werden in Bayern nach und nach zugestellt. Betroffene Beamtinnen und Beamte sollten jetzt aufmerksam reagieren und ihre Ansprüche weiterhin sichern.
Bereits mit mehreren Informationen hat der Bayerische Beamtenbund (BBB) über die Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 20/17 u. a.) zur amtsangemessenen Alimentation informiert. Die Entscheidung hat neue Maßstäbe für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entwickelt.
In Bayern haben rund 63.000 Beschäftigte Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt, um ihre Rechte zu wahren. Nun ergehen zunehmend die entsprechenden Widerspruchsbescheide.
Was bedeutet der Widerspruchsbescheid?
Ein eingelegter Widerspruch dient zunächst dazu, die eigenen Ansprüche für das laufende Haushaltsjahr zu sichern und die Verjährung zu hemmen. Für Ansprüche aus dem Jahr 2026 genügt es grundsätzlich, den Widerspruch bis zum 31. Dezember 2026 einzulegen.
Ergeht anschließend ein ablehnender Widerspruchsbescheid, ist besondere Aufmerksamkeit geboten: Nach derzeitiger Rechtslage muss innerhalb eines Monats Klage erhoben werden, wenn die eigenen Ansprüche weiterverfolgt werden sollen.
Wichtig: Wird diese Frist versäumt, können die Ansprüche verloren gehen – auch für den Fall, dass Gerichte zu einem späteren Zeitpunkt eine zu niedrige und damit verfassungswidrige Besoldung feststellen.
Eine Klage kann grundsätzlich auch ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt erhoben werden. Die Mitgliedsverbände des BBB stellen hierfür entsprechende Musterschreiben zur Verfügung.
Die KEG Bayern weist deshalb darauf hin: Jede und jeder Betroffene muss selbst darauf achten, die eigenen Rechte und insbesondere die Klagefrist zu wahren.
BBB bereitet Popularklage vor
Der BBB hat gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen nach einer Möglichkeit gesucht, bestehende Ansprüche in einem vereinfachten Verfahren abzusichern. Eine erleichterte Geltendmachung wurde seitens des Finanzministeriums jedoch nicht ermöglicht.
Der BBB wird deshalb die grundsätzlichen Fragen zur amtsangemessenen Alimentation im Rahmen einer Popularklage überprüfen lassen. Diese soll in den kommenden Wochen anhängig gemacht werden und den Gerichten eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage bieten.
Wichtig bleibt jedoch: Die Popularklage ersetzt nicht die Klage im eigenen Einzelfall. Wer einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhält und seine individuellen Ansprüche weiterverfolgen möchte, muss die jeweils geltende Klagefrist beachten.
Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Bei einer individuellen Klage fällt zunächst ein Gerichtskostenvorschuss von rund 500 Euro an.
In den vom BBB beziehungsweise seinen Mitgliedsverbänden bereitgestellten Musterschreiben wird zugleich auf die geplante Popularklage hingewiesen. Damit besteht für die Gerichte die Möglichkeit, deren Klärung bei der weiteren rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Eine Rechtsschutzgewährung über die Verbände ist angesichts der großen Zahl der betroffenen Fälle nicht möglich.
Wie sehen die Erfolgsaussichten einer Klage aus?
Das ist schwierig zu sagen. Die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Berechnungen sind um-fangreich und kompliziert. Sie berücksichtigen zahlreiche Faktoren, die immer erst im Laufe des Folgejahres veröffentlicht werden. Gleichzeitig ist auch noch der Einfluss des fiktiven Partnereinkommens zu berücksichtigen.
Hinweis: Mit der Klage geht es daher zunächst vor allem darum, die eigenen Ansprüche zu sichern. Sollte sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten im Laufe des Verfahrens ändern, kann die Klage zurückgenommen werden. Erfolgt die Rücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, fal-len lediglich ein Drittel der regulären Gerichtsgebühren an. (Ergänzung, 21. September 2026)
Warum ist die Besoldung derzeit rechtlich umstritten?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner aktuellen Rechtsprechung ein mehrstufiges Prüfungsverfahren für die amtsangemessene Alimentation entwickelt.
Zunächst wird geprüft, ob die Besoldung ein bestimmtes Mindestniveau erreicht. Maßgeblich ist dabei unter anderem die sogenannte Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens.
Wird diese Schwelle unterschritten, kann dies bereits auf einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip hindeuten.
Auf einer weiteren Stufe wird betrachtet, ob sich die Besoldung über die Jahre hinweg angemessen im Verhältnis zur allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung sowie zum allgemeinen Lebensstandard fortentwickelt hat.
Erst in besonderen Ausnahmefällen kann anschließend die Frage einer möglichen Rechtfertigung eines Verstoßes geprüft werden. Die allgemeine Haushaltslage ist dabei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht allein ausschlaggebend.
Welche Rolle spielt das sogenannte fiktive Ehegatteneinkommen?
Eine besondere rechtliche Fragestellung betrifft das in Bayern berücksichtigte fiktive Ehegatten- beziehungsweise Partnereinkommen.
Nach der Neuordnung des Bayerischen Besoldungsrechts im Jahr 2023 wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass ein Ehegatte beziehungsweise Partner in einem bestimmten Umfang zum Familieneinkommen beiträgt – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt wird.
Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung ein solches fiktives Einkommen verfassungsrechtlich berücksichtigt werden darf, ist nach den Ausführungen des BBB noch nicht abschließend geklärt. Dabei stellen sich unter anderem Fragen nach den Voraussetzungen des Systemwechsels, der zulässigen Höhe sowie nach möglichen Ausnahmen für besondere Lebenssituationen.
Welche Besoldungsgruppen sind besonders betroffen?
Nach den vom BBB veranlassten Berechnungen könnte unter Berücksichtigung des fiktiven Ehegatteneinkommens insbesondere im Bereich bis Besoldungsgruppe A 6 die maßgebliche 80-Prozent-Schwelle unterschritten werden.
Sollte sich die Berücksichtigung des fiktiven Ehegatteneinkommens als rechtlich unzulässig erweisen, könnten nach diesen Berechnungen auch Besoldungsgruppen bis A 11 betroffen sein.
Dabei können auch die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Ehegatten beziehungsweise Partners eine Rolle spielen. Insbesondere ein geringes oder fehlendes tatsächliches Einkommen sowie Gründe, die einer eigenen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, können für die rechtliche Bewertung relevant sein.
Sollte es zu einer verfassungsrechtlichen Korrektur bei den unteren Besoldungsgruppen kommen, könnte dies aufgrund des sogenannten Abstandsgebots auch Auswirkungen auf die höheren Besoldungsgruppen haben.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer einen Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt hat, sollte eingehende Post der zuständigen Behörde nicht unbeachtet lassen.
Insbesondere nach Erhalt eines ablehnenden Widerspruchsbescheids sollte geprüft werden:
- Wann wurde der Widerspruchsbescheid zugestellt?
- Welche Frist für eine Klage läuft?
- Soll der eigene Anspruch weiterverfolgt und Klage erhoben werden?
- Welche Unterlagen und Musterschreiben stehen hierfür zur Verfügung?
Die KEG Bayern empfiehlt ihren Mitgliedern, die eigenen Fristen sorgfältig zu beachten und sich rechtzeitig über die weiteren Schritte zu informieren.
Musterklage und weitere Informationen der KEG Bayern
Die KEG Bayern stellt ihren Mitgliedern die entsprechenden Informationen und die Musterklage beziehungsweise Musterschreiben zur amtsangemessenen Alimentation zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Musterklage dient als Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Die Entscheidung, ob im eigenen Fall Klage erhoben wird, muss jede und jeder Betroffene selbst treffen.