Bildschirmbrille für Lehrkräfte und VerwaltungskräfteJetzt beantragen
Lehrkräfte und Verwaltungspersonal an staatlichen Schulen in Bayern haben Anspruch auf eine augenärztliche Untersuchung und ggf. eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille – die Kosten trägt der Arbeitgeber. Voraussetzung: Die Brille muss bei einem zugelassenen Optiker bezogen werden, und der Antrag ist bei der jeweils zuständigen personalverwaltenden Stelle einzureichen.
Die Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung liegt bei der jeweils personalverwaltenden Stelle:
Grund-, Mittel-, Förder- und berufliche Schulen (ohne FOS/BOS): zuständige Regierung
Verbeamtete Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS: Bayerisches Landesamt für Schule
Rechtliche Grundlage:
Seit dem 1. Oktober 2024 gilt die neue Bildschirmbrillenbekanntmachung (HBSBBek). Wie bisher erfolgt die augenärztliche Untersuchung direkt bei einer Augenärztin oder einem Augenarzt, nicht über den Betriebsarzt. Der Freistaat Bayern trägt auch diese Untersuchungskosten.
So beantragen Sie Ihre Bildschirmarbeitsbrille
Damit Ihr Antrag zügig bearbeitet werden kann, reichen Sie bitte folgende Unterlagen auf dem Dienstweg bei Ihrer personalverwaltenden Stelle ein:
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Verordnung der Augenärztin oder des Augenarztes
Rechnung der Optikerin oder des Optikers
Wichtig: Die Rechnung muss die Positionsnummern aus der Vertragspreisliste enthalten – sonst ist keine Kostenerstattung möglich!
Wichtige Hinweise zur Antragstellung:
Vor der augenärztlichen Untersuchung: Lassen Sie die „Bescheinigung zur Vorlage beim Augenarzt“ von Ihrer Schulleitung unterschreiben und bringen Sie diese zum Termin mit. Die Abrechnung der Untersuchungskosten erfolgt in der Regel direkt zwischen Arztpraxis und Ihrer personalverwaltenden Stelle.
Bevor Sie eine Optikerin oder einen Optiker beauftragen: Bitte prüfen Sie, ob der Betrieb in der offiziellen Optikerliste (siehe Link auf der Regierungsseite) aufgeführt ist – nur dann kann eine Erstattung erfolgen.