Klassenfahrten meistern: Rechtliche Herausforderungen für Lehrkräfte Mit freundlicher Unterstützung des Schulamts

Die Fahrt ins Schullandheim oder auf Klassenfahrten bedeutet für Lehrkräfte oft einen großen Mehraufwand und Unsicherheit. Denn bei der Planung und Durchführung stellen sich Lehrkräften zahlreiche Fragen rund um Haftung, Schulordnung, Kostenübernahme etc.

FAQs

Zuerst stellt sich die Frage, ob es sich bei dem beschädigten Gegenstand um ein Hilfsmittel handelt (Brille, Hörgerät, Insulinpumpe…). In diesem Fall übernimmt die KUVB den Schaden. Es kann also sehr schnell Ersatz besorgt werden, ohne dass es zu erheblichen Einschränkungen seitens des Kindes kommt. Die KUVB wird dann evtl. die Kosten vom Schädigerkind zurückfordern.

In allen anderen Fällen: Wenn ein Schüler einem anderen etwas kaputt gemacht hat, muss die Familie des Schädigerkindes dafür aufkommen. Die Schule ist dabei nicht involviert, auch, wenn der Fall in der Schule / bei einer Schulveranstaltung passiert. Die geschädigte Familie kann Anzeige erstatten etc. Abbildung 1 zeigt, dass Schülern hier nichts erstattet / ersetzt wird. Anders bei Lehrkräften, hier entscheidet die Einzelsituation (deshalb gelb).

Eltern sollten vor der Fahrt darauf hingewiesen werden, dass es sinnvoll ist, eine Haftpflichtversicherung zu haben, da ggf. Kosten bei einer absichtlichen Beschädigung einer Sache durch ihr Kind auf sie zukommen können.

„Nach Hause schicken“ ist in diesem Fall eine Ordnungsmaßnahme und ist sozusagen ein „Unterrichtsausschluss/Ausschluss von einer Schulveranstaltung“. Für das Heimschicken eines Schülers gelten die gleichen Vorgaben wie für den Unterrichtsausschluss.

Eine Fahrt ist eine schulische Veranstaltung, bei der auch Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG verhängt werden können. Hier ist unter 4. geregelt:

 

„4. für die Dauer von bis zu vier Wochen

a) der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,

b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,

c) die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,“

 

Als Bedingung gilt nur:

„Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.“ (Art 86 (1) 5)

Ein vorheriger Regelkatalog ist möglich, aber nicht notwendig. Vorherige Anhörung des Schülers und der Erziehungsberechtigten ist notwendig (Art. 87 BayEUG).

Diesen Ausschluss von einer Schulveranstaltung kann nur die Schulleitung aussprechen (Art. 88 BayEUG).

Ja, dem Schüler/der Schülerin kann die Teilnahme verwehrt werden. In der Regel bemühen sich die Lehrkräfte, dass die Kosten für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Fahrt nicht bewerkstelligen können, diese dann z. B. über den Förderverein, eine Stiftung etc. finanziert werden können.

Mit dem Schullandheim bzw. der Unterkunft der Klasse müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden, so dass bei Erkrankung eines Schülers/einer Schülerin der Betrag zurückerstattet wird. Ggf. muss eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden. Das Vertragsverhältnis besteht immer zwischen den Eltern und der Unterbringung/der Herberge. Die Schule/die Lehrkraft handelt stellvertretend für die Eltern. Die Lehrkraft sollte sich eine Vollmacht geben lassen, dass sie stellvertretend für die Eltern die entsprechenden Verträge abschließen darf.

Für die Handynutzung müssen für die Klassenfahrt entsprechende gesonderte Regelungen getroffen werden, da sich die Schülerinnen und Schüler 24 Stunden in der Obhut der Lehrkräfte befinden und es sich nicht um eine Handynutzung im Schulgebäude zur Unterrichtszeit/Pausenzeit handelt. Denn die Kinder halten sich nicht im Schulgebäude auf. Die Regelungen müssen Eltern und Schülern vorab bekanntgegeben werden.

Es ist eine völlig freie Entscheidung der Lehrkraft, eine Schullandheimfahrt durchzuführen bzw. mitzufahren. Sie kann dazu nicht gezwungen werden. Wer nicht möchte, muss das nicht machen, deshalb kann auch das Arbeitsrecht hier nur begrenzt Anwendung finden. Lehrkräfte haben genauso wie andere Arbeitnehmende eigentlich nur 30 Tage Erholungsurlaub. Lehrkräfte, die sich für Schülerfahrten entscheiden, wissen, dass sie in diesen 4-5 Tagen mehr arbeiten als in sonstigen Schulwochen. Dafür können sie in den Ferien die Zeit ausgleichen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit Pflegestufe muss in der Regel auf Klassenfahrten - wie im Unterrichtsalltag auch - eine Schulbegleitung anwesend sein. Ist keine Schulbegleitung zugeteilt, muss eine weitere Begleitperson gefunden werden, die das Kind ins Schullandheim begleitet.

Lehrkräfte müssen bei der Schulleitung einen Dienstreiseantrag stellen und sich die Fahrt genehmigen lassen. Jede Schule hat auch ein Reisekostenbudget für Lehrkräfte und Begleitpersonen. Es kann nach jeder Schullandheimfahrt (sofern sie vorher als Dienstreise von der Schulleitung genehmigt war) ein Reisekostenantrag gestellt werden, egal ob es sich um eine verbeamtete Lehrkraft oder eine angestellte Kraft handelt. Es gibt hierfür ganz klare Regelungen und Abläufe (entsprechende Anlagen finden Sie auf der Website der KEG Bayern).

Hilfreiche Merkblätter aus dem Schulamt

Weitere Anlagen und Merkblätter des Schulamts zur Medikamentengabe, Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen, Reisekostenvergütung stellen wir Ihnen gerne nachfolgend zum Download bereit.