Ausführliche Informationen und Antworten erhalten Sie auch im kostenlosen Broschüren-Paket "Altersrente" der Deutschen Rentenversicherung.
Nein! Um einen nahtlosten Übergang zu gewährleisten sollten Sie spätestens drei Monate vor Ihrem geplanten Renteneintritt Ihre Rente beantragen. Das Antragsformular finden Sie im Online-Angebot der Deutschen Rentenversicherung.
Ja, wenn Sie ab dem Jahr 1964 geboren wurden.
Nein, wenn Sie vor 1964 geboren wurden. Für diese Jahrgänge wird die Regelaltersgrenze zur Zeit schrittweise angehoben.
Wie lange Sie genau arbeiten müssen, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.
Die Regelaltersgrenze hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Die folgende Tabelle gibt an, welche Regelaltersgrenze in Ihrem Falll gilt.
Nein, wenn Sie ab 2040 in Rente gehen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Rente voll versteuern.
Bis 2040 gibt es Rentenfreibeträge. Die entsprechen dem Rententeil, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist abhängig vom Jahr, in dem Ihre Rente beginnt.
Nein, wenn Sie eine kleine Rente beziehen.
Ja, wenn Sie neben Ihrer Rente über Pensionszahlungen, Riester- oder Rürup-Renten, Arbeitslöhne oder andere Nebeneinkünfte verfügen.
Ja, können Sie.
Wenn Sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, können Sie beliebig hinzuverdienen und Ihre Rente aufbessern.
Wenn Sie vor Erreichen des gestzlichen Rentenalters in den Ruhestand eingetreten sind, so führt jeder Hinzuverdienst, der oberhalb der Mini-Job-Grenze von 450,00 Euro liegt, zu Rentenkürzungen.
Nein, auch hier wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise Jahr für Jahr angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter für Schwerbehinderte bei 65 Jahren.
Nein, wenn Sie vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Frührente gegangen sind und keine 45 Beitragsjahre vorweisen können, gelten die Abschläge auf Ihre Rente für den gesamten Ruhestand.
Jeder, der das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat, kann nach vollendetem 50. Lebensjahr potentielle Rentenabschläge durch die Zahlung von freiwilligen, einmaligen Beiträgen ausgleichen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung kann einer "Besonderen Rentenauskunft" über die voraussichtliche Minderung Ihrer Altersrente bei frühzeitigem Rentenbeginn entnommen werden.
Es besteht die Möglichkeit, die festgestellte Ausgleichszahlung voll oder nur teilweise zu begleichen. Erfolgt nur eine Teilzahlung, so wird die voraussichtliche Rentenminderung auch nur teilweise vermindert. Eine Ratenzahlung der "Extra-Zahlung" ist nicht möglich.
Ja, wenn Sie später als zum gesetzlichen Renteneintrittsalter Ihre Rente beantragen, so fällt diese höher aus.
Für jeden Monat, den Sie länger arbeiten, erhöht sich Ihre Rente um 0,5 Prozent. Das Plus ist sogar noch größer, wenn Sie in dieser Zeit weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung abführen.
Diese Information können Sie Ihrer Renteninformation entnehmen. Diese erhalten Sie ab Ihrem 55. Lebensjahr regelmäßig alle drei Jahre.
Auf der ersten Seite finden Sie hier eine Übersicht mit drei unterschiedlichen Beträgen.
Der erste entspricht der Erwerbsminderungsrente - diese Summer würden Sie praktisch sofort monatlich erhalten, wenn Sie jetzt aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig werden würden.
Die zweite Zahl weist Ihren Rentenanspruch aus, den Sie durch Ihre bisherigen Beiträge erworben haben. Diese Summe steht Ihnen mit Erreichen des gesetlichen Rentenalters selbst dann zu, wenn Sie ab jetzt keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Vorausgesetzt: Sie haben 60 Monate Beiträge gezahlt.
Die dritte Summe entspricht Ihrer Rente, wenn Sie bis zum Renteneintritt so weiter arbeiten wie bisher und auch weiterhin einzahlen wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre.
Zu Beachten:
Nein, die im Volksmund als "Rente mit 63" bekannte Variante gibt es so nicht mehr. Auch hier wird schirttweise Jahr für Jahr die Altersgrenze angehoben. Für alle Arbeitnehmer ab Geburtsjahrgang 1964 ist dieses Modell erst ab 65 Jahren möglich.
Die folgende Tabelle gibt an, welche Altersgrenze für Sie gilt.
Darunter versteht man eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Ab dem 1. Juli 2014 können entweder Mutter oder Vater dieser Kinder 2 Jahre Erziehungszeit pro Kind geltend machen.
Für Kinder, die ab 1993 geboren wurden, können pro Kind jeweils bis zu 3 Jahren Kindererziehungszeit angerechnet werden.
Zu Beachten: