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Höhere Sozialabgaben ab 2026: Was sich für Gutverdiener im öffentlichen Dienst und für Beamte ändert
Ab 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung – und damit auch die Sozialabgaben für besserverdienende Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung erlassen, die noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Ziel ist es, die Finanzierung der Sozialversicherung an die Lohnentwicklung anzupassen.
Was ändert sich für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?
Für tarifbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt:
In der gesetzlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 8.050 Euro auf 8.450 Euro.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Bemessungsgrenze von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro pro Monat.
Die Grenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 6.450 Euro monatlich (bisher 6.150 Euro). Wer darüber liegt, kann sich privat versichern.
Diese Anpassung betrifft nur Beschäftigte, deren Einkommen die bisherigen Grenzen übersteigt. Für die Mehrheit der Tarifbeschäftigten ändert sich nichts.

Was bedeutet das für Beamtinnen und Beamte?
Beamte sind nicht gesetzlich rentenversichert und in der Regel privat krankenversichert. Die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen betreffen sie daher nicht direkt. Allerdings kann die neue Versicherungspflichtgrenze für Beamtinnen und Beamte mit gesetzlicher Krankenversicherung (zum Beispiel in bestimmten Bundesländern oder freiwillig gesetzlich versicherte Beamte) von Bedeutung sein. Wer die neue Grenze überschreitet, kann ab 2026 die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und in die private wechseln – sofern gewünscht.
Hintergrund der Änderungen
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich angepasst, basierend auf der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Diese lag 2024 laut Bundesarbeitsministerium bei 5,16 Prozent. Die Bundesregierung betont, dass es sich nicht um eine neue Belastung handelt, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Fortschreibung.