STANDESPOLITIK

Digitaler (KI-gestützter) Unterschleif: Klarer Rechtsrahmen für Schulen in Bayern

Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz im Schulalltag wächst auch die Herausforderung, unerlaubte Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen zu erkennen und rechtlich einzuordnen. Das Bayerische Kultusministerium schafft hierzu Klarheit: Für den Umgang mit KI-gestütztem Unterschleif gelten keine neuen Sonderregeln – vielmehr greifen die bestehenden rechtlichen Vorgaben unverändert.

 

Keine Sonderrolle für KI beim Täuschungsversuch

Zentral ist die Feststellung: Ob ein Täuschungsversuch analog oder digital – etwa mithilfe von KI – erfolgt, spielt rechtlich keine Rolle. Die bestehenden Regelungen zum Unterschleif in den jeweiligen Schulordnungen behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. ()

Damit wird deutlich: KI ist kein „Sonderfall“, sondern wird rechtlich wie klassische unerlaubte Hilfsmittel behandelt.

Digitale Geräte nur mit Erlaubnis zulässig

Die Nutzung digitaler Endgeräte ist im Schulalltag klar geregelt. Nach Art. 56 Abs. 5 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes dürfen Schülerinnen und Schüler digitale Geräte – insbesondere bei Leistungsnachweisen – nur verwenden, wenn die Lehrkraft dies ausdrücklich erlaubt. ()

Ohne diese Erlaubnis gelten Smartphones, Smartwatches oder KI-Anwendungen grundsätzlich als unzulässige Hilfsmittel.

Klare Konsequenzen bei Unterschleif

Die schulartspezifischen Vorschriften sehen bei Täuschungsversuchen eindeutige Sanktionen vor:

  • Die Prüfungsleistung wird in der Regel mit Note 6 bzw. 0 Punkten bewertet
  • Bereits der Versuch kann ausreichen
  • Zusätzlich können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden 

Diese Konsequenzen gelten ausdrücklich auch für KI-gestützten Unterschleif.

Vorgehen bei Verdacht – auch nachträglich möglich

Besteht während der Prüfung ein konkreter Verdacht, sollen Beweise gesichert und der Vorfall dokumentiert werden.

Besonders relevant: Auch nach der Abgabe kann ein Täuschungsversuch festgestellt werden – etwa bei auffälligen Leistungen während der Korrektur. In solchen Fällen kann ein sogenannter Anscheinsbeweis ausreichen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für unerlaubte Hilfsmittel spricht. 

Typische Indizien können sein:

  • ungewöhnlich starke Leistungssteigerung
  • deutlich veränderter Sprachstil
  • nicht erklärbare fachliche Tiefe

Die Entscheidung liegt dabei im pädagogischen und rechtlichen Ermessen der Lehrkraft.

Technische Maßnahmen: Grenzen und Risiken

Technische Lösungen zur Verhinderung von Täuschungsversuchen sind nur eingeschränkt zulässig.

  • Frequenzstörsender (z. B. zur Blockierung von Mobilfunk oder WLAN) sind rechtlich verboten und können sogar Sicherheitsrisiken darstellen.
  • Frequenzdetektoren sind nur unter strengen Voraussetzungen einsetzbar und unzulässig, wenn personenbezogene Daten erfasst werden. 

Der rechtliche Rahmen ist eindeutig: KI verändert zwar die Form des Unterschleifs, nicht aber seine Bewertung. Schulen können sich weiterhin auf bestehende Regelungen stützen.

Gleichzeitig zeigt sich: Neben klaren Regeln braucht es pädagogisches Augenmaß – insbesondere bei der Bewertung von Verdachtsfällen und im Umgang mit neuen technologischen Möglichkeiten.

Quelle:
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: „KI-gestützter Unterschleif – rechtliche Aspekte“