Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte als Influencer: Zwischen pädagogischem Auftrag und Social Media

Die Präsenz von Lehrkräften und Erzieherinnen und Erzieher auf Plattformen wie Instagram oder TikTok ist längst keine Ausnahme mehr. Unterhaltsame Einblicke in den Schul- oder Kita-Alltag, pädagogische Tipps oder humorvolle Clips erreichen teils ein großes Publikum. Doch wo endet die private Meinungsfreiheit – und wo beginnen rechtliche und dienstliche Grenzen? Ein Überblick über den rechtlichen Rahmen in Deutschland.

Influencer im Bildungsbereich: Grundsätzlich erlaubt – aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich dürfen Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte Social Media nutzen und auch als Influencer tätig sein. Problematisch wird es jedoch, sobald ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit entsteht oder Einnahmen generiert werden. In solchen Fällen kann die Tätigkeit als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gelten, insbesondere bei verbeamteten Lehrkräften.

Zudem unterliegen Lehrkräfte besonderen dienstrechtlichen Pflichten. Dazu gehört die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, die verlangt, dass auch außerdienstliches Verhalten dem Ansehen des Berufs nicht schadet. Inhalte, die als unangemessen, politisch extrem oder unprofessionell wahrgenommen werden, können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Datenschutz: Der zentrale rechtliche Dreh- und Angelpunkt

Eine der größten rechtlichen Hürden ist der Datenschutz, insbesondere im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass personenbezogene Daten – dazu gehören auch Fotos, Videos oder Stimmen – nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet werden dürfen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

In der Praxis bedeutet das:

  • Schülerinnen und Schüler oder Kita-Kinder dürfen nicht ohne Einwilligung erkennbar gezeigt werden
  • Auch indirekt identifizierbare Informationen (z. B. Namen, Stimmen, besondere Situationen) können problematisch sein
  • Schulen und Kitas verlangen oft zusätzliche interne Genehmigungen

Gerade bei Social-Media-Plattformen wie Instagram oder TikTok kommt hinzu, dass Daten häufig außerhalb der EU verarbeitet werden – ein weiterer sensibler Punkt.

Recht am eigenen Bild und Urheberrecht

Neben der DSGVO gilt in Deutschland das Recht am eigenen Bild, geregelt im Kunsturhebergesetz (§ 22 KUG). Demnach dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Auch urheberrechtliche Fragen spielen eine Rolle:

  • Arbeitsblätter, Schulbücher oder Tafelbilder können geschützt sein
  • Eine Veröffentlichung ohne Erlaubnis kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen
Schulrecht und institutionelle Vorgaben

Viele Schulen und Kitas haben eigene Regelungen zum Umgang mit Social Media. Häufig ist das Filmen im Unterricht oder in Gruppenräumen grundsätzlich untersagt.

Das hat mehrere Gründe:

  • Schutz der Kinder und Jugendlichen
  • Wahrung des Bildungsauftrags
  • Vermeidung von Störungen im Unterricht

Lehrkräfte müssen sich daher nicht nur an allgemeine Gesetze, sondern auch an schulinterne Vorgaben halten.

Werbung und Influencer-Recht

Sobald Inhalte kommerziell werden, greifen zusätzliche Regeln. Kooperationen, Produktplatzierungen oder gesponserte Inhalte müssen klar als Werbung gekennzeichnet werden.

Besonders sensibel ist Werbung im schulischen Kontext:

  • Werbung im Klassenzimmer widerspricht dem Bildungsauftrag
  • Die Einbindung von Schülerinnen und Schüler in Werbeinhalte ist rechtlich und ethisch hoch problematisch
Besondere Verantwortung gegenüber Kindern

Kinder stehen unter einem besonderen Schutz. Das betrifft nicht nur den Datenschutz, sondern auch das pädagogische Verhältnis.

Lehrkräfte und Erzieher befinden sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den ihnen anvertrauten Kindern. Die Nutzung dieses Kontextes für Social-Media-Inhalte kann schnell als unzulässig oder ausnutzend bewertet werden – selbst wenn Einwilligungen vorliegen.

Graubereiche und Einzelfallentscheidungen

Nicht alle Fragen sind eindeutig geregelt. Während allgemeine Erzählungen aus dem Berufsalltag in anonymisierter Form meist unproblematisch sind, bewegen sich konkrete Einblicke in Unterricht oder Betreuung schnell in einer rechtlichen Grauzone.

Ob ein bestimmter Beitrag zulässig ist, hängt häufig vom Einzelfall ab – insbesondere davon:

  • ob Personen identifizierbar sind
  • ob dienstliche Interessen betroffen sind
  • ob kommerzielle Absichten vorliegen
Fazit: Social Media mit Verantwortung nutzen

Lehrkräfte und Erzieher:innen können Social Media sinnvoll und kreativ nutzen – auch als Influencer. Gleichzeitig bewegen sie sich in einem sensiblen Spannungsfeld aus Datenschutz, Dienstrecht und pädagogischer Verantwortung.

Quellen

  • Lehrer Online: „Datenschutz in sozialen Netzwerken – was Lehrkräfte beachten müssen“
  • Wolters Kluwer: „Social Media und Schule – rechtliche Einordnung“
  • FragZebra: „Influencer-Tätigkeit von Lehrkräften“
  • Spinnert: Reportage zu Lehrer:innen als Content Creator
  • Kunsturhebergesetz (§ 22 Recht am eigenen Bild)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)