Tarifverhandlungen zur Einkommensrunde 2023

Vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind insgesamt über 2,5 Millionen Beschäftigte direkt oder indirekt betroffen: Fast 1,6 Millionen Arbeitnehmende des Bundes und der Kommunen und weiterer Bereiche, für die der TVöD direkte Auswirkungen hat, sowie Auszubildende (6.350 beim Bund, 56.300 bei den Kommunen), Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen und auch knapp 190.000 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Anwärterinnen und Anwärter (16.885 beim Bund) sowie über 500.000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger beim Bund, auf die der Tarifabschluss übertragen werden soll.

Nach erneutem Tarif-MarathonMit gutem Abschluss über die Ziellinie!

„Der Schlichterspruch war eine gute Basis“, resümierte dbb Chef Ulrich Silberbach nach dem Ende der Potsdamer Tarifverhandlungen in der Nacht vom 22. auf den 23. April 2023, „und trotzdem mussten wir jetzt noch einmal viele kleine Schrauben drehen, um einen werthaltigen und konsensfähigen Abschluss hinzubekommen:

Das Ergebnis im Detail:
Inflationsausgleich
Die Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat, 1.240 Euro. Bei Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Hinzu kommen für Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, monatliche Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von 220 Euro. Im Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.

Lineare Erhöhung
Die Tabellenentgelte werden zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Sollte dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht werden, wird der Erhöhungsbetrag auf mindestens 340 Euro gesetzt.
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.
Die Laufzeit des Tarifvertrags beträgt 24 Monate.

Azubis
Entgelt Azubis: Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
Übernahme Azubis: § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird ab dem 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Hier finden Sie alle Ergebnisse.



Tarifrunde öffentlicher Dienst von Bund und Kommunen:Verhandlungen 2023 abgeschlossen

Die Redaktionsverhandlungen zur Einkommensrunde 2023 mit Bund und Kommunen sind abgeschlossen. Die Änderungstarifverträge zur Umsetzung der Ergebnisse aus der Tarifeinigung vom 22. April 2023 wurden fertig formuliert und werden nun unterzeichnet.

Entgelterhöhung
Die Tabellenentgelte werden – einschließlich der individuellen Zwischen- und Endstufen und der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü – wie folgt erhöht:

  • ab dem 1. März 2024 Erhöhung um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent; soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt

Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.

Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten

Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD, das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD sowie das Studienentgelt nach TVHöD
werden wie folgt erhöht:

  • ab dem 1. März 2024 Erhöhung um 150 Euro

Die bisherige Regelung zur Übernahme von Auszubildenden (§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil) wird wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Laufzeit
Es wurde eine Laufzeit von 24 Monaten bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart.

Inflationsausgleich
Die ebenfalls im Rahmen der Tarifeinigung vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen sind bereits am 22. April 2023 tarifvertraglich gefasst worden und waren dementsprechend nicht Thema der Redaktionsverhandlungen. Die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD, des TV-V und des TV-Wald-Bund erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro, der in mehreren Stufen ausgezahlt wird. In einem ersten Schritt erhalten die Beschäftigten einen Betrag von 1.240 Euro mit der Entgeltabrechnung für Juni 2023, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestand. In den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten die Beschäftigten dann 220 Euro monatlich. Der Anspruch besteht, wenn im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag des Monats Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind unter anderem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschuss, Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Mutterschutzgesetz sowie auf Kurzarbeitergeld.

Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die genannten Beträge jeweils zur Hälfte. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlungen entsprechend dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

Öffnungsklausel für betriebliche Zulagen- und Zuschlagsregelungen in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung können für Dienste zu ungünstigen Zeiten die in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f TVöD geregelten Zeitzuschläge erhöht werden. Außerdem können für die freiwillige Übernahme zusätzlicher, betrieblich veranlasster Dienste durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Dies kann zum Beispiel das so genannte „Holen aus dem Frei“ betreffen.

Persönliche Zulage in der Entgeltordnung (VKA)
Die in Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung (VKA) geregelte persönliche Zulage bei noch nicht abgelegter, für die Eingruppierung vorgeschriebener Prüfung steht nun unter den dort genannten Voraussetzungen bereits ab Beginn der maßgebenden Be-
schäftigung zu.

Zulage im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst beim Bund
Die bisher beim Bund übertariflich in Höhe von 160 Euro monatlich gezahlte Zulage im Sozial- und Erziehungsdienst wird nun in dieser Höhe tarifvertraglich festgeschrieben.

Arbeitsbefreiung
Die in § 29 TVöD aufgeführten Tatbestände zur Arbeitsbefreiung werden erweitert. Ab dem 1. August 2023 kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen gewährt werden.

Altersteilzeit
Das Wertguthaben nach TV FlexAZ erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 Prozent. Der TV FlexAZ wurde jedoch nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus verlängert. Die Gewerkschaften hatten dies gefordert, eine Einigung hierüber wurde nicht erreicht. Auch im Rahmen der Redaktionsverhandlungen hat die Gewerkschaftsseite erneut auf das Interesse der Kolleginnen und Kollegen an der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und auf vielerorts bestehende Probleme hingewiesen, die aus der Nichtverlängerung der Regelungen resultieren. Auch im Rahmen der Redaktion wurde hierzu allerdings kein Ergebnis erzielt.