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Freier Eintritt in Museen und Sammlungenfür Lehrerinnen und Lehrer bei dienstlichen Zwecken

Der Bayerische Landtag hat am 04.05.2010 einen Beschluss zum freien Eintritt bei dienstlichen Zwecken für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher in allen der staatlichen Museen und Sammlungen gefasst. Dies gilt sowohl in Begleitung der Kinder als auch in Vorbereitung solcher Besuche (siehe KMS II.5-5P4020.0/28 vom 17.08.2010).
Freien Eintritt erhalten

  • Schulklassen, Vorschulkinder, Hortgruppen sowie Jugendgruppen aus Mitgliedstaaten der EU, soweit sie unter Führung ihrer Lehrkräfte oder der zuständigen Betreuungsperson kommen.

  • Lehrkräfte und Aufsichtspersonen bei Museumsbesuchen mit den von ihnen betreuten Gruppen und soweit sie nachweislich ein Museum zur Vorbereitung eines solchen Besuches aufsuchen.

Es ist eine Bestätigung der Schule notwendig:
Hiermit wird bestätigt, dass Frau/Herr NN an der Mittelschule NN beschäftigt ist. Dieser Museumsbesuch dient zur Vorbereitung eines Klassenausflugs.

Diese Regelungen gelten allerdings nicht für den Bereich von Sonderausstellungen.

  1. Staatliche Museen und Sammlungen im Kunstbereich: Alte Pinakothek Neue Pinakothek Neues Museum Nürnberg und 22 weitere.

  2. Staatliche Naturwissenschaftliche Sammlungen und Botanischer Garten: Staatliche Naturwissenschaftliche Sammlungen Bayerns, Botanischer Garten München, Museum Mensch und Natur und acht weitere.

  3. Zweigmuseen und Zweiggalerien: Neben den staatlichen Museen und Sammlungen in München, Augsburg, Frauenau, Nürnberg, Ingolstadt und Selb gibt es in Bayern knapp 40 Zweigmuseen und Zweiggalerien der staatlichen Mutterhäuser.

  4. Museen in staatlicher Trägerschaft: Deutsches Museum (München), Germanisches Nationalmuseum (Nürnberg), Museumsportal München www.museen-in-muenchen.de, Schlösser in Bayern www.schloesser.bayern.de.

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Bayerische Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen FällenBayerische Vorschussrichtlinie – BayVR vom 13. Juli 2015 (FMBl. S. 138, StAnz. Nr. 29)

Antragsberechtigte

  • Beamte (nicht Beamte auf Widerruf), die Anspruch auf laufende Bezüge haben.

  • Arbeitnehmer des Freistaates Bayern. Arbeitnehmer müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

  • Angestellte mit weniger als der halben Arbeitszeit.

Bewilligungsvoraussetzungen

  • Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass (z. B. Eheschließung, Kündigung usw.).

  • Beschaffen oder Erstellen einer angemessenen Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (Art. 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayUKG).

  • Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des erstmaligen Bezugs einer eigenen Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG), sowie der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

  • Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das der Beschäftigte Anspruch auf Kindergeld hat.

  • Ungedeckter Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung, z. B. durch Brand oder Wasserschaden.

  • Zahnersatz, Krankheit oder Tod, soweit die notwendigen Aufwendungen nicht durch sonstige Leistungen oder im Todesfall durch einen Nachlass des Verstorbenen abgedeckt sind.

  • Schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

  • Verringerung der Arbeitszeit zur kurzfristigen Überbrückung einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen im Sinn des Art. 4 BayBG.

  • Beschaffen von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung von mindestens 70 v. H. oder von mindestens 50 v. H. bei erheblicher Gehbehinderung, wenn sie ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen und im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus gleichem Anlass gewährt wurde.

Achtung:
Der Vorschuss muss in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen

Vorschusshöhe
Der Vorschuss kann bis zur Höhe der unabwendbaren, nicht durch eigene Mittel abgedeckten Aufwendungen gewährt werden. Er darf jedoch 5.000,00 € nicht übersteigen. Bei der Verringerung der Arbeitszeit zur kurzfristigen Pflege von Angehörigen und für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Schwerbehinderte werden bis zu 7.500,00 € gewährt. Der Vorschuss wird unverzinslich gezahlt.

Tilgung
Der Vorschuss ist in längstens vierzig Monaten in jeweils gleichen monatlichen Raten zu tilgen. Die monatliche Tilgung soll mindestens 100,00 € betragen.

Bewilligung
Der Vorschuss wird aufgrund eines schriftlichen Antrags auf dem vorgeschriebenen Vordruck bewilligt. Der Antrag kann über das Schulamt an das Landesamt für Finanzen (LfF) gerichtet werden.
Vordrucke unter: https://www.lff.bayern.de/formularcenter/besoldung/index.aspx