Das verpflichtende Arbeitszeitkonto
Das verpflichtende Arbeitszeitkonto gilt nicht für:
schwerbehinderte Lehrkräfte; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnehmen vom Arbeitszeitkonto stellen,
Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Le- bensjahr vollenden oder vollendet haben,
Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mut- terschutzverordnung bereits erreicht haben,
Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,6.Lehrkräfte, die über- wiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte(2030-2-20 -2-K) geregelt.