Das verpflichtende Arbeitszeitkonto

Das verpflichtende Arbeitszeitkonto gilt nicht für:

  1. schwerbehinderte Lehrkräfte; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnehmen vom Arbeitszeitkonto stellen,

  2. Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,

  3. Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bereits erreicht haben,

  4. Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,

  5. begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,6.Lehrkräfte, die über- wiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte(2030-2-20 -2-K) geregelt.