Das verpflichtende Arbeitszeitkonto

Das verpflichtende Arbeitszeitkonto gilt nicht für:

  1. schwerbehinderte Lehrkräfte; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf Ausnehmen vom Arbeitszeitkonto stellen,

  2. Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Le- bensjahr vollenden oder vollendet haben,

  3. Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mut- terschutzverordnung bereits erreicht haben,

  4. Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,

  5. begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,6.Lehrkräfte, die über- wiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte(2030-2-20 -2-K) geregelt.