Vorübergehend eingeschränkte Dienstfähigkeit
  1. Kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb (längstens) eines Jahres gerechnet werden kann. Eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit ist bei chronischen Erkran- kungen nicht möglich.

  2. Der Antrag soll auf dem Dienstweg über das Staatliche Schulamt an die Regierung gehen. Das ärztliche Attest sollte bereits konkret ein bestimmtes Wochenstunden- maß und einen Zeitraum vorschlagen. Gleichzeitig muss im Attest bestätigt werden, dass die Lehrkraft voraussichtlich innerhalb (längstens) eines Jahres wieder voll dienstfähig ist.

  3. Es werden die vollen Dienstbezüge gezahlt.

  4. Die Zeiten sind im vollen Umfang ruhegehaltfähig.

Begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG
  1. Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amts seine Dienst- pflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Ar- beitszeit des Beamten entsprechend zu verändern.

  2. Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit geht entweder von der Regierung (z.B.bei längerer Erkrankung) aus oder kann auch von der Lehrkraft beantragt wer- den. Der Amtsarzt setzt den Prozentsatz fest, den eine Lehrkraft noch unterrichten kann.

  3. Die Dienstbezüge werden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Hinzu kommt ein Zuschlag in Höhe von 50% des Unterschiedsbetrags zwischen der ge- kürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit zu zahlen wäre. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis.

  4. Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit sind bis zur Vollendung des 62. Lebensjah- res mindestens im Umfang der Zurechnungszeit (zwei Drittel) ruhegehaltfähig.

Hinweis

Die Personalvertretung besitzt ein Mitwirkungsrecht gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG. Die Mitwirkung des Personalrats muss von den Betroffenen bei der Regierung beantragt werden.