Mehrarbeit

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Erteilung von Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste). Der Vorgesetzte hat jeweils zu prüfen, ob die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern oder ob auf andere Weise abgeholfen werden kann. Ein Vorgesetzter, der ohne diese Prüfung und Abwägung Mehrarbeit anordnet, obwohl ohne größere Störung des Dienstbetriebes auf andere Weise hätte abgeholfen werden können, versäumt seine Dienstpflichten. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit gleich- mäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen.

Die Bestimmungen gelten gemäß § 44 Nr. 3 TV-L (Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte) auch für vollbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer (auf Arbeitsvertrag). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer haben entweder Anspruch auf vollen Freizeitausgleich oder auf anteilige Vergütung nach dem TV-L. Dies gilt im Gegensatz zu den beamteten Lehrkräften für jede geleistete Zusatzstunde.

Wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten oder Lehrkräften mit Anrechnungs-, Ermäßigungsstunden liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Die bloße Beaufsichtigung einer Klasse stellt sich zwar nicht als Mehrarbeit dar, doch wird in einer Klasse in aller Regel beim Ausfall von Lehrkräften Unterricht erteilt werden müssen, da eine reine Beaufsichtigung meist nicht möglich und sinnvoll ist und zudem Unterrichtsausfall vermieden werden soll. Die Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen (Lehrerkonferenz usw.) ist keine Mehrarbeit. Dies gilt auch für die außerunterrichtlichen Dienstpflichten. Auch Vertretungsstunden während der Elternsprechstunde stellen Mehrarbeit dar, sofern sie die sonstigen o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt, im Bereich der Förderschulen die Regierung und bei allen anderen Schulen der Schulleiter. Da der Schulleiter nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und der Lehrerdienstordnung (LDO) für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen hat, besitzt er auch an Grund- und Mittelschulen die Befugnis, im Falle eines unerwarteten Ausfalls einer Lehrkraft die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrkräfte zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuziehen.Die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamts zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bleibt auch dann gewahrt, wenn Schulleiter im Hinblick auf ihre Verantwortung, für einen ungestörten Ablauf des Unterrichts zu sorgen, in zwingenden Ausnahmefällen, wenn eine vorherige Anordnung des Staatlichen Schulamts nicht mehr eingeholt werden kann, Lehrer ihrer Schulen ersuchen, unerwartet ausfallenden Unterricht zu übernehmen. Soweit durch diese Maßnahme des Schulleiters für die betroffenen Lehrer Mehrarbeit begründet wird, bedarf es in diesen - wohl seltenen Ausnahmefällen der nachträglichen Genehmigung durch das Staatliche Schulamt. Muss eine verwaiste Klasse versorgt werden und der Schulleiter bestimmt eine zur Verfügung stehende Lehrkraft zur Vertretung und ordnet dafür an einem anderen Tag eine Unterrichtsverkürzung in der Klasse dieser Lehrkraft an, so handelt es sich dabei nicht um Mehrarbeit, sondern um eine dem Schulleiter vorbehaltene Unterrichtsverlegung.

Abgeltbare Mehrarbeit liegt im Schulbereich nur vor, wenn im Monat drei Unterrichtsstunden überschritten werden. Mehrarbeit ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Mehrarbeitsvergütung im Schulbereich darf nur gezahlt werden, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von drei Monaten gewährt werden kann. Bei Überschreitung der Dreistundengrenze (z.B.

4 Unterrichtsstunden innerhalb eines Monats) besteht ein Rechtsanspruch auf Freizeitausgleich für die gesamte Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an (z.B. = 4 Unter- richtsstunden). Die Ausschöpfung der Dreistundengrenze darf jedoch nicht zu einer „heimlichen Erhöhung“ des Pflichtstundenmaßes führen. Ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden (z.B. Zeiten nach dem Ende von Abschlussprüfungen nach Entlassung der Schüler) ist wie Freizeitausgleich zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Ferien, Zeiten einer Dienstbefreiung, Lehrerkonferenzen, dienstliche Fortbildungen, Krankheitstage oder eines vom Dienstherrn allgemein genehmigten Arbeitsausfalls (z.B. die Teilnahme an Personalversammlungen, Unterrichtsausfall aus Witterungsgründen (Hitzefrei).

Mehrarbeit im Schuldienst

Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hin- aus Dienst zu tun, wenn zwingende Gründe dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Mehrarbeit darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Er- teilung von Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht dient, der nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten andernfalls ausfallen müsste). Der Vorgesetzte hat jeweils zu prüfen, ob die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern oder ob auf andere Weise abgeholfen wer- den kann. Ein Vorgesetzter, der ohne diese Prüfung und Abwägung Mehrarbeit anordnet, obwohl ohne größere Störung des Dienstbetriebes auf andere Weise hätte abgeholfen werden können, versäumt seine Dienstpflichten. Mehrarbeit ist nach Möglichkeit gleich- mäßig auf alle in Betracht kommenden Lehrkräfte zu verteilen.

Die Bestimmungen gelten gemäß § 44 Nr. 3 TV-L (Sonderregelungen für Beschäf- tigte als Lehrkräfte) auch für vollbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer (auf Arbeitsvertrag). Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte als Arbeitnehmer haben entweder An- spruch auf vollen Freizeitausgleich oder auf anteilige Vergütung nach dem TV-L. Dies gilt im Gegensatz zu den beamteten Lehrkräften für jede geleistete Zusatzstunde.

Wann liegt Mehrarbeit vor?

Wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten oder Lehrkräften mit Anrechnungs-, Ermäßigungs- stunden liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Die bloße Beaufsichtigung einer Klasse stellt sich zwar nicht als Mehrarbeit dar, doch wird in einer Klasse in aller Regel beim Ausfall von Lehrkräften Unterricht erteilt werden müssen, da eine reine Beaufsichtigung meist nicht möglich und sinnvoll ist und zudem Unterrichtsausfall vermieden werden soll. Die Teilnahme an sonstigen schulischen Veran- staltungen (Lehrerkonferenz usw.) ist keine Mehrarbeit. Dies gilt auch für die außerun- terrichtlichen Dienstpflichten. Auch Vertretungsstunden während der Elternsprechstunde stellen Mehrarbeit dar, sofern sie die sonstigen o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Wer ist Zuständig für die Anordnung und Genehmigung?

Im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt, im Bereich der För- derschulen die Regierung und bei allen anderen Schulen der Schulleiter.Da der Schul- leiter nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und
der Lehrerdienstordnung (LDO) für eine ordnungsgemäße Erteilung des Unterrichts zu sorgen hat, besitzt er auch an Grund- und Mittelschulen die Befugnis, im Falle eines un- erwarteten Ausfalls einer Lehrkraft die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dabei andere Lehrkräfte zur Übernahme von Unterricht in der betroffenen Klasse heranzuzie- hen.Die Zuständigkeit des Staatlichen Schulamts zur Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit bleibt auch dann gewahrt, wenn Schulleiter im Hinblick auf ihre Verantwor- tung, für einen ungestörten Ablauf des Unterrichts zu sorgen, in zwingenden Ausnahme- fällen, wenn eine vorherige Anordnung des Staatlichen Schulamts nicht mehr eingeholt werden kann, Lehrer ihrer Schulen ersuchen, unerwartet ausfallenden Unterricht zu übernehmen. Soweit durch diese Maßnahme des Schulleiters für die betroffenen Leh-
rer Mehrarbeit begründet wird, bedarf es in diesen - wohl seltenen Ausnahmefällen- der nachträglichen Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.Muss eine verwaiste Klasse versorgt werden und der Schulleiter bestimmt eine zur Verfügung stehende Lehrkraft zur Vertretung und ordnet dafür an einem anderen Tag eine Unterrichtsverkürzung in der Klasse dieser Lehrkraft an, so handelt es sich dabei nicht um Mehrarbeit, sondern um eine dem Schulleiter vorbehaltene Unterrichtsverlegung.

Wann besteht Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Bezahlung?

Abgeltbare Mehrarbeit liegt im Schulbereich nur vor, wenn im Monat drei Unterrichts- stunden überschritten werden. Mehrarbeit ist vorrangig durch Freizeit innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Mehrarbeitsvergütung im Schulbereich darf nur gezahlt wer- den, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von drei Monaten gewährt werden kann. Bei Überschreitung der Dreistundengrenze (z.B. 4 Unterrichtsstunden innerhalb eines Monats) besteht ein Rechtsanspruch auf Freizeit- ausgleich für die gesamte Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an (z.B. = 4 Unter- richtsstunden). Die Ausschöpfung der Dreistundengrenze darf jedoch nicht zu einer „heimlichen Erhöhung“ des Pflichtstundenmaßes führen. Ersatzloser Ausfall von Unter- richtsstunden (z.B. Zeiten nach dem Ende von Abschlussprüfungen nach Entlassung der Schüler) ist wie Freizeitausgleich zu berücksichtigen; dies gilt nicht für Ferien, Zeiten einer Dienstbefreiung, Lehrerkonferenzen, dienstliche Fortbildungen, Krankheitstage oder eines vom Dienstherrn allgemein genehmigten Arbeitsausfalls (z.B. die Teilnahme an Personalversammlungen, Unterrichtsausfall aus Witterungsgründen (Hitzefrei).