Unterrichtspflichtzeit von Schulleitungen

Die Regierungen wurden ermächtigt, vorliegende Anträge von Schulleitern im Umfang bis zu vier Unterrichtsstunden zu genehmigen. Gemäß § 26 LDO müssen die Schulleiter in der Regel während der Hauptunterrichtszeit in der Schule anwesend sein. Schulleitern, die sich in der Ausgleichsphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos befinden, kann eine Herabsetzung der Unterrichtspflichtzeit nur bis zu drei Unterrichtsstunden genehmigt werden.