Teilzeitbeschäftigung

Auswirkungen von Teilzeit

  • Bei Teilzeitbeschäftigung wird Beihilfe gemäß dem jeweiligen Bemessungssatz (50 % bzw. 70 % bei zwei und mehr berücksichtungsfähigen Kindern oder in Elternzeit) gewährt.

  • Bei Teilzeit oder Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung, Alter oder begrenzter Dienstfähigkeit wird anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gerechnet. Entstehende Bruchteile sind bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.

  • Teilzeit ist auch für Funktionsinhaber möglich (Schulleiter vier Stunden, Schulleiterstellvertreter sechs Stunden).

  • Evtl. Teilzeit in Elternzeit vor der familienpolitischen Teilzeit beantragen, um die Sonderregelungen bei erneuter Schwangerschaft (Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen) in Anspruch nehmen zu können.