Teilzeitbeschäftigung

Auswirkungen von Teilzeit

  • Bei Teilzeitbeschäftigung wird Beihilfe gemäß dem jeweiligen Bemessungssatz (50 % bzw. 70 % bei zwei und mehr berücksichtungsfähigen Kindern oder in Elternzeit) gewährt.

  • Bei Teilzeit oder Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung, Alter oder begrenzter Dienstfähigkeit wird anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gerechnet. Entstehende Bruchteile sind bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.

  • Teilzeit ist auch für Funktionsinhaber möglich (Schulleiter vier Stunden, Schulleiterstellvertreter sechs Stunden).

  • Evtl. Teilzeit in Elternzeit vor der familienpolitischen Teilzeit beantragen, um die Sonderregelungen bei erneuter Schwangerschaft (Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen) in Anspruch nehmen zu können.

Teilzeit ist TeilzeitWichtige Informationen zur Teilzeitarbeit

Haben Sie überlegt, einen Antrag auf Reduzierung Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zu stellen? Beachten Sie dabei die aktuellen Rechtslagen, die nicht durch die Einschränkungen des Art. 88 BayBG beeinflusst werden.

Die aktuelle Situation:

Teilzeitlehrkräfte erleben oft, dass eine Reduzierung der Unterrichtsstunden nicht automatisch zu einer Verringerung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen führt. Dazu zählen Konferenzen, Fortbildungen, Klassenfahrten und andere schulische Aktivitäten. Dies steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Lehrerdienstordnung, die besagt, dass der reduzierte Umfang der Unterrichtspflicht auch in diesen Bereichen berücksichtigt werden sollte.

Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass:

  • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden dürfen.

  • Ein Mehr in einem Bereich durch ein Weniger in einem anderen Bereich ausgeglichen werden muss.

Wichtig: Es besteht ein Rechtsanspruch auf diesen Ausgleich!