Teilzeitbeschäftigung
Auswirkungen von Teilzeit
Bei Teilzeitbeschäftigung wird Beihilfe gemäß dem jeweiligen Bemessungssatz (50 % bzw. 70 % bei zwei und mehr berücksichtungsfähigen Kindern oder in Elternzeit) gewährt.
Bei Teilzeit oder Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung, Alter oder begrenzter Dienstfähigkeit wird anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gerechnet. Entstehende Bruchteile sind bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden.
Teilzeit ist auch für Funktionsinhaber möglich (Schulleiter vier Stunden, Schulleiterstellvertreter sechs Stunden).
Evtl. Teilzeit in Elternzeit vor der familienpolitischen Teilzeit beantragen, um die Sonderregelungen bei erneuter Schwangerschaft (Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen) in Anspruch nehmen zu können.