Beihilfen für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige

Grundsatz des bayerischen Beihilferechts (Art. 96 Abs. 2 BayBG)
Wenn finanzielle Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch die Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen (verschärfte Sachleistungsverweisung).

Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Erhalten nur Leistungen zu Aufwendungen für Heilpraktiker, Zahnersatz und Wahlleistungen im Krankenhaus (s. u.).Im Übrigen wird auf die vorrangige Inanspruchnahme von Sachleistungen (Behandlung auf Chipkarte/Gesundheitskarte) verwiesen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Arbeitnehmer, die erst ab dem 01.01.2001 eingestellt wurden, haben keinen Beihilfeanspruch. Für früher Eingestellte gelten die unten aufgeführten Beihilfeleistungen.

Angehörige von Beihilfeberechtigten
Krankenversicherungspflichtige Angehörige können ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Folgende Aufwendungen sind bei Beihilfeberechtigung möglich:
• Heilpraktikerleistungen (verordnete Arzneimittel und Laborleistungen)
• Zahnersatz (außer Inlays)
• Wahlleistungen im Krankenhaus (nur für freiwillige GKV-Versicherte: Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer)
• Für sonstige verbleibende Eigenanteile (Eigenanteil im Krankenhaus) wird keine Beihilfe gewährt.

Achtung: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Beihilfeleistungen nur arbeitsanteilig erstattet.