Beihilfe bei Heilpraktikerleistungen
Heilpraktikerleistungen sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig (BayBhV § 8)
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) enthaltenen Beträge bewegt.
Hinweise zur Rechnungserstellung
Schriftlich verordnete apothekenpflichtige Arzneimittel sollen gesondert als Auslagen ausgewiesen werden.
• Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar.
• Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen.
• Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als Auslagen auszuweisen.
Nicht gesondert berechnungsfähig
• Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen.
• Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung.
• Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
Beihilfefähige Höchstbeträge
Zwischen den Verbänden der Heilpraktiker und dem Bundesministerium des Inneren geschlossenen Vertrags sind in der Verwaltungsvorschrift zur BayBhV beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen festgeschrieben. Achtung: Für gesonderte Honorarvereinbarungen liegt der Höchstbeitrag unterhalb des allgemeinen Kostenrahmens der GebüH. Alle beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen finden Sie unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBhV