Beihilfe bei Kuren und Kuraufenthalten nach BayBhV §39

Beihilfefähige Aufwendungen sind…

1. Kuren mit kurmäßiger Unterkunft und Verpflegung
• Einrichtungen mit Heilbehandlungen zur medizinischen Rehabilitation
• Einrichtungen für Anschlussheil- oder Suchtbehandlungen
• Voraussetzungen als Reha-Maßnahmen sind nicht erfüllt

2. Müttergenesungskuren und Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren
• Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks
• Andere, als gleichartig anerkannte Einrichtung

3. Ambulante Heilkuren
• Maßnahmen für aktive Bedienstete zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit
• Maßnahmen für die übrigen Beihilfeberechtigten sowie für berücksichtigungsfähige Angehörige bei erheblich beeinträchtigter Gesundheit
• Die Kuren müssen nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis des Bay. Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und für Heimat aufgeführten Heilkurort durchgeführt werden.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn
• erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtungsfähigkeit,
• keine Heilkur im laufenden und den beiden vergangenen Kalenderjahren durchgeführt und beendet wurde,
• ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind,
• die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Kur durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist,
• die Kur nicht weit überwiegend der Vorsorge dient; Gleiches gilt für Maßnahmen, deren Zweck eine berufliche Rehabilitation ist, wenn medizinisch keine kurmäßigen Maßnahmen mehr erforderlich sind,
• Abweichungen von Fristen nur bei schweren chronischen Leiden und auf Grundlage amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens.
• Abweichend davon wird die Beihilfe für aktive Bedienstete nur gewährt, wenn • durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit erforderlich ist,
• die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Heilkur anerkannt hat, und
• die Heilkur innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird.

Beihilfefähig sind die Kosten für
• Fahrtkosten für die An- und Abreise in Höhe von 0,20 € je km. Der Höchstbetrag gilt unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel.)
• ärztliche, zahnärztliche, Heilpraktiker- und psychotherapeutische Leistungen (Arzneiund Verbandmittel und Medizinprodukte),
• die Kurtaxe,
• den ärztlichen Schlussbericht (Kosten für die abschließende Untersuchung),
• eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
• Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 38 SGB V gewährt werden,
• Unterkunft und Verpflegung bis zu 26,00 € pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 21 Tagen.

Voraussetzungen zur Beantragung einer Kur
• Vom behandelten Hausarzt ein Attest (über die Notwendigkeit einer Kur).
• Der Heilkurort muss im Heilkurorteverzeichnis des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und für Heimat aufgeführt sein.
• Die Unterkunft muss ortsgebunden und sich im Heilkurgebiet befinden.

Für aktive Bedienstete gilt:
• Antrag formlos unmittelbar bei der Beihilfestelle stellen. Beifügung des ärztlichen Attestes, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kos ten der Kur. Vorstellung des Kurortes, des Hauses und Termin (Beachtung der dienstlichen Belange).
• Amtsärztliche Untersuchung durchlaufen beim zuständigen Landratsamt. Der Amtsarzt entscheidet über die Notwendigkeit der Kur.
• Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit
• Termin der Kur ganz oder teilweise während der Unterrichtszeit beim Staatl. Schulamt Urlaub beantragen. Anerkennung an die Beihilfestelle
• Verbindlicher Termin mit dem Kurort
• Mit der Krankenkasse in Verbindung setzten.