Beihilfe bei Behandlung in Reha-Einrichtungen nach BayBhV §29
Stationäre Reha-Behandlungen sind beihilfefähig bei …
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen
• Unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließend oder mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehend (Unterbrechung bis zu 3 Wochen).
• Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.
• Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.
• Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen
• Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.
• Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.
• Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.
3. Sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
• Anschlussheilbehandlung
• Nach begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten medizinisch notwendig (Gutachten nicht erforderlich).
• Mit Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Reha-Behandlung empfohlen.
• Ambulante Maßnahmen oder Kur nicht ausreichend.
Beihilfefähige Aufwendungen
• Gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19.
• Leistungen nach § 25.
• Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht.
• An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km (höchstens jedoch 200,00 €. Der Höchstbetrag ist unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel).
Beihilfefähige Aufwendungen für Begleitpersonen
• Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe.
• An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km.
• Notwendigkeit der Begleitung ist durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt.
• Bestätigung der Einrichtung, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist.
Pauschalpreis und Tagessätze
• Nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen.
• Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.
Allgemein gilt:
• Ärztliche sowie amts- oder vertrauensärztliche Gutachten mit Angabe zur Einrichtung und zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme sind vor Beginn der Maßnahme zu erstellen.
• Bei einer Reha-Behandlung ab 30 Tagen ist die Beihilfefähigkeit abhängig von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle sowie eines ärztlichen besonders begründeten oder medizinisch gutachterlichen Nachweises.
• Die Bescheinigung ist bei der Abrechnung vorzulegen (ein Voranerkennungsverfahren entfällt).
• Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Sonstige Einrichtungen sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).