Beihilfe bei Behandlung in Reha-Einrichtungen nach BayBhV §29
Stationäre Reha-Behandlungen sind beihilfefähig bei …
1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen
Unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließend oder mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehend (Unterbrechung bis zu 3 Wochen).
Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.
Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.
Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.
2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen
Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.
Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.
Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.
3. Sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
Anschlussheilbehandlung
Nach begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten medizinisch notwendig (Gutachten nicht erforderlich).
Mit Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Reha-Behandlung empfohlen.
Ambulante Maßnahmen oder Kur nicht ausreichend.
Beihilfefähige Aufwendungen
Gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19.
Leistungen nach § 25.
Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht.
An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km (höchstens jedoch 200,00 €. Der Höchstbetrag ist unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel).
Beihilfefähige Aufwendungen für Begleitpersonen
Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe.
An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km.
Notwendigkeit der Begleitung ist durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt.
Bestätigung der Einrichtung, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist.
Pauschalpreis und Tagessätze
Nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen.
Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.
Allgemein gilt:
Ärztliche sowie amts- oder vertrauensärztliche Gutachten mit Angabe zur Einrichtung und zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme sind vor Beginn der Maßnahme zu erstellen.
Bei einer Reha-Behandlung ab 30 Tagen ist die Beihilfefähigkeit abhängig von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle sowie eines ärztlichen besonders begründeten oder medizinisch gutachterlichen Nachweises.
Die Bescheinigung ist bei der Abrechnung vorzulegen (ein Voranerkennungsverfahren entfällt).
Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Sonstige Einrichtungen sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).