Beihilfe bei Behandlung in Reha-Einrichtungen nach BayBhV §29

Stationäre Reha-Behandlungen sind beihilfefähig bei …

1. Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen

  • Unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließend oder mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehend (Unterbrechung bis zu 3 Wochen).

  • Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.

  • Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.

  • Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.

2. Einrichtungen für Suchtbehandlungen

  • Begründete ärztliche Bescheinigung ist nach Art und vorgesehener Dauer notwendig.

  • Ambulante Maßnahmen sind nicht ausreichend.

  • Arzt/Ärztin darf nicht in einer Rechtsbeziehung zu Einrichtung stehen.

3. Sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

  • Anschlussheilbehandlung

  • Nach begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten medizinisch notwendig (Gutachten nicht erforderlich).

  • Mit Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Reha-Behandlung empfohlen.

  • Ambulante Maßnahmen oder Kur nicht ausreichend.

Beihilfefähige Aufwendungen

  • Gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 8, 18 und 19.

  • Leistungen nach § 25.

  • Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe, für den ärztlichen Schlussbericht.

  • An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km (höchstens jedoch 200,00 €. Der Höchstbetrag ist unabhängig vom benutzten Beförderungsmittel).

Beihilfefähige Aufwendungen für Begleitpersonen

  • Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe.

  • An- und Abreise in Höhe von 0,20 € pro km.

  • Notwendigkeit der Begleitung ist durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt.

  • Bestätigung der Einrichtung, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist.

Pauschalpreis und Tagessätze

  • Nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen.

  • Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.

Allgemein gilt:

  • Ärztliche sowie amts- oder vertrauensärztliche Gutachten mit Angabe zur Einrichtung und zur voraussichtlichen Dauer der Maßnahme sind vor Beginn der Maßnahme zu erstellen.

  • Bei einer Reha-Behandlung ab 30 Tagen ist die Beihilfefähigkeit abhängig von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle sowie eines ärztlichen besonders begründeten oder medizinisch gutachterlichen Nachweises.

  • Die Bescheinigung ist bei der Abrechnung vorzulegen (ein Voranerkennungsverfahren entfällt).

  • Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Sonstige Einrichtungen sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).