Gestaltungsmöglichkeiten der Dienstzeit vor dem Ruhestand

Gestaltungsmöglichkeiten für die letzten Dienstjahre

Jedes Jahr beginnen im Dezember/Januar die Überlegungen neu: „Kann ich mit der bisher gewählten Arbeitszeit den beruflichen Anforderungen gerecht werden?
Reicht die Besoldung für meine persönliche Lebenssituation aus? Wie sieht es mit meinen Ruhegehaltsansprüchen aus?“
Das bayerische Beamtenrecht bietet bereits eine Reihe von Möglichkeiten, den Übergang aus der aktiven Phase in den Ruhestand flexibel zu gestalten.

Gesetzlicher Ruhestand(Art. 62 BayBG)

Mit Inkrafttreten des neuen Dienstrechts wurde auch die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt schrittweise angehoben. Derzeit gelten noch Übergangsregelungen (vgl. Art. 143 BayBG). Ab dem Geburtenjahrgang 1964 gilt als Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt das Ende des Monats, in dem Beamte ihr 67. Lebensjahr vollendet haben.

Hinweis:
Für Lehrkräfte gilt eine nach der gesetzlichen Altersgrenze liegende Altersgrenze, nämlich zum Ende des Schulhalbjahres (nach Ablauf des Freitags der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar) bzw. Schuljahresende (nach 31.Juli). Sie erhalten deswegen bei Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag in Höhe von 0,3 % je vollem Monat der Differenz zwischen beiden Altersgrenzen, der ebenso wie der Versorgungsabschlag auf den Tag genau berechnet wird. Der Versorgungsaufschlag wird auch dann gewährt, wenn der maximale Versorgungssatz bereits erreicht ist.

Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahren (Ermessen Art. 64 BayBG)

Derzeit können Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten (bei Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Gleichstellung ab  Vollendung des 64. Lebensjahres). Dann müssen aber unter Umständen Versorgungsabschläge in Kauf genommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 % für jeden Monat vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (höchstens jedoch 10,8 %) und gilt lebenslang sowie bei einer Hinterbliebenenversorgung (vgl. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG).

Hinweis:
Ein Versorgungsabschlag entfällt bei einer Dienstzeit von 45 Jahren (sog. langjährige Dienstzeiten, vgl. Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG). Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes, einer Teilzeitbeschäftigung und der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes werden zur Erfüllung der notwendigen 45-jährigen Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt. Zu dieser Dienstzeit zählen auch maximal drei Jahre des Studiums bzw. der vorgeschriebenen Ausbildung sowie die Zeit des Referendariats.