Sterbegeld - Witwen- oder Witwergeld

Sterbegeld

Sterbegeld wird bezahlt beim Tode:

  • eines Beamten oder einer Beamtin, 

  • eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin,

  • eines entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin, der oder die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat.

Höhe des Sterbegeldes
Das Sterbegeld (ist steuerpflichtig) beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge im Sterbemonat. Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert

Auszahlung des Sterbegeldes
Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe an den oder die Anspruchsberechtigten durch das zuständige Landesamt für Finanzen.

Anspruch auf Sterbegeld haben:

  • der Ehegatte,

  • die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen,

  • auf Antrag die Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern),

Geschwister, Geschwisterkinder Stiefkinder, wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. Sind Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes gewährt. Stirbt ein Empfänger von Witwengeld, so erhalten die Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben.

Witwen- oder Witwergeld

Die Witwe oder der Witwer eines Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit hat Anspruch auf das Witwen- oder Witwergeld.
Kein Anspruch besteht, wenn

  • die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen oder

  • der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze erreicht hatte.

Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen
War der / die verstorbene Beamte / Beamtin zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand und war die Altersgrenze erreicht, so ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen sind anzurechnen.

Höhe des Witwengeldes: Es beträgt 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. War der Witwer oder die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über 20 Jahre um 5 % und höchstens um 50 % gekürzt. Dem gekürzten Betrag werden 5 % des Witwengeldes nach für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder
erreicht ist.

Dauer: Das Witwen- oder Witwergeld endet mit dem Tod oder bei Wiederverheiratung.

Abfindung: Mit Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält man im Falle einer Wiederverheiratung eine Abfindung.