Neuausrichtung der Beamtenbesoldung: Fokus auf Kinder und Differenzierung nach dem Hauptwohnsitz

Aktuell ist im Rahmen der Beamtenbesoldung ein Umbruch im Gange: Die orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile werden grundlegend neu strukturiert. In Bayern befindet sich der entsprechende Gesetzentwurf zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile momentan im parlamentarischen Verfahren.

Seitens des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag wurde vorgeschlagen, den Orts- und Familienzuschlag pauschal um 10 Prozent zu erhöhen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Plenums soll die von dem Ausschuss vorgeschlagene pauschale Erhöhung rückwirkend zum Jahresanfang 2023 gelten.

Es besteht die konkrete Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass, auch in den untersten Besoldungsgruppen, die Beamtenbesoldung einen Mindestabstand von 15% zu dem Grundsicherungsniveau („Bürgergeld“) eines vergleichbaren Grundsicherungsempfängers einhalten soll.

Ausrichtung auf Familien und Differenzierung nach dem Wohnort

Kern der Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile ist zum einen die Fokussierung auf Kinder und zum anderen die Differenzierung nach dem Hauptwohnsitz. Entsprechend des vorliegenden Gesetzentwurfs ergeben sich seit dem 01. Januar 2023 zunächst die folgenden Beträge (ohne die vorgeschlagene Anpassung um pauschal 10%): Zur Besoldungstabelle 2022/23

Grundsätzlich gilt Stufe L für Ledige, Stufe V für Verheiratete sowie Beamtinnen und Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes leben. Die Stufen 1, 2 usw. entsprechen der Anzahl der Kinder. Die Ortsklassen orientieren sich an den Mietstufen des Wohngeldgesetzes (§ 12 Wohngeldgesetz), wobei u.a. München sowie der Landkreis München die höchste Mietstufe (Mietstufe VII) aufweisen.

Im Überblick ergeben sich in Bezug auf die Neuausrichtung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile im Wesentlichen folgende Veränderungen:

  • Neueinführung der Ortsklassen sowie der Stufe L (Ledige):

Neu ist neben der Einführung der Ortsklassen die Stufe L für Ledige (sämtliche Beamtinnen und Beamte, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören). Diese bekommen – vorbehaltlich weiterer Anpassungen – 136,21 €, mithin einen Betrag, der der bisherigen Ballungsraumzulage entspricht – dies jedoch nur in Mietstufe VII. Auf einen Einkommensgrenzbetrag sowie die bisher abgestuften Beträge für Anwärterinnen und Anwärter wird künftig verzichtet.

  • Bei Doppelbeamten-Ehen voller Zuschlag der Stufe V (Verheiratet/in Lebenspartnerschaft)

Verheiratete bzw. in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebenden Beamtinnen und Beamten werden anstelle des bisherigen Familienzuschlags der Stufe 1 künftig nur noch die in der Tabelle entsprechend der jeweiligen Ortsklassen aufgeführten Beträge erhalten. Bei Doppelbeamten-Ehen wird der Zuschlag der Stufe V allerdings künftig in voller Höhe gezahlt.

  • Ab Stufe 1 (1 Kind): Familien mit Kindern profitieren

Ab Stufe 1 spielt der Familienstand der Eltern keine Rolle mehr. Familien mit Kindern profitieren von der Umstrukturierung. Für sie wird selbst in der niedrigsten Ortsklasse ein höherer Zuschlag als bisher gezahlt.

  • Berücksichtigung von Pflegepersonen

Zu pflegende Angehörige, die mindestens der Pflegestufe 2 angehören und nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgenommen sind, sollen künftig wie Kinder zu werten sein und insofern zu einer Erhöhung der Stufe führen.

Versorgungsempfänger

Die Neuausrichtung des bisherigen Familienzuschlags zu einem Orts- und Familienzuschlag wird grundsätzlich auf Versorgungsempfänger übertragen.

Nachzahlungen

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Nachzahlungsregelung bezüglich der Haushaltsjahre zwischen der Verkündung der entsprechenden Verkündungen des Bundesverfassungsgerichts vom 05. Mai 2020 und dem In-Kraft-Treten des Gesetzes. Die Neuregelung hinsichtlich der Aufnahme von pflegebedürftigen Angehörigen bleibt hierbei allerdings außer Betracht.

Besitzstandswahrung

In Fällen, in denen der neue Orts- und Familienzuschlag niedriger wäre als die bisherigen Familienzuschläge und die Ballungsraumzulage, wird – solange die entsprechenden Voraussetzungen des Bezuges vorliegen – ein entsprechender Differenzbetrag gezahlt.